Was wird im Rahmen des § 278 S. 1 BGB zugerechnet?

Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird fremdes Verschulden zugerechnet. 

Zusätzlich ist § 278 BGB jedoch analog auch auf das Verhalten des Erfüllungsgehilfen anzuwenden. Dies soll anhand der Prüfungs eines einfachen Schadensersatzanspruchs veranschaulicht werden: 


 

Zurechnung des Verhaltens des Erfüllungsgehilfen im Rahmen des § 278 S. 1 BGB

Prüfungs eines Anspruchs auf Schadensersatz 


I. Anspruch entstanden

1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses, bspw. Werkvertrag 

2. Pflichtverletzung durch den Schuldner 
Fraglich erscheint jedoch, ob der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat. Dagegen spricht schon, dass der Schuldner die Sache nicht selbst gestohlen hat.

a) Zurechnung des Diebstahls gemäß § 278 S.1 BGB?
Allerdings könnte die Vorschrift des § 278 S.1 BGB eingreifen, so dass sich der Schuldner ggf. das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müsste.


 

Vorschrift des § 278 BGB rechnet fremdes Verschulden zu

Gegen die Anwendung des § 278 S.1 BGB spricht hier, dass diese Vorschrift von einem Verschulden spricht, es vorliegend jedoch bereits um die vorgelagerte Frage der Pflichtverletzung geht.


 

Vorschrift des § 278 BGB muss auch Verhalten des Erfüllungsgehilfen zurechnen

Dieses (Wortlaut-)Argument überzeugt aber nicht. Die Vorschrift des § 278 S.1 BGB funktioniert nur, wenn sie nicht bloß auf das Verschulden, sondern bereits auf das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters angewendet wird. Sonst würde ein Großteil des Anwendungsbereichs des § 278 S.1 BGB schon dadurch ausgehöhlt, dass der Erfüllungsgehilfe zwar schuldhaft handelte, sein Handeln jedoch dem Schuldner nicht zugerechnet werden könnte. Es ist daher anerkannt, § 278 S.1 BGB analog bereits auf die Frage anzuwenden, ob der Schuldner eine Pflichtverletzung (durch seinen Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter) begangen hat.


b) Voraussetzungen des § 278 S.1 BGB bezüglich des Erfüllungsgehilfen
Zu prüfen ist damit, ob der Diebstahl des Erfüllungsgehilfen dem Schuldner zugerechnet werden kann. Das ist nur dann der Fall, wenn in der Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe des Schuldners gehandelt wurde. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis gegenüber dem Gläubiger tätig wird.

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Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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