Bei der Absichtsprovokation wird der Angriff bewusst von dem provozierenden Angegriffenen verursacht, um den provozierten Angreifer unter Ausnutzung des Notwehrrechts verletzen zu können.

Fraglich ist, wie die Absichtsprovokation rechtlich zu behandeln ist.

 

Eine Ansicht:

Nach einer Ansicht besteht ein eingeschränktes Notwehrrecht des provozierenden Angegriffenen gem. § 32 StGB, um den sich im Unrecht befindlichen provozierten Angreifer nicht unzulässig zu privilegieren. Vorliegend muss der Angegriffene i.d.R. ausweichen. Reicht ein Ausweichen nicht aus, ist er zur Schutzwehr berechtigt. Reicht auch die Schutzwehr nicht aus, ist er zur Trutzwehr berechtigt (Baumann / Weber / Mitsch, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 17 Rn. 38).

 

Andere Ansicht (Rspr.):

Nach einer anderen Ansicht besteht kein Notwehrrecht des provozierenden Angegriffenen. So handelt der provozierende Angegriffene nur aufgrund eines vorgetäuschten Verteidigungswillens und daher ohne die für eine Rechtfertigung erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselemente. Dies gilt selbst dann, wenn der provozierte Angreifer letztendlich deutlich heftiger reagiert als von dem provozierenden Angegriffenen angenommen (BGH, MDR 1983, 854).

 

Stellungnahme

Der zweiten Ansicht ist zu folgen. Für sie spricht, dass der gesamte Vorgang von dem provozierenden Angegriffenen rechtsmissbräuchlich intendiert wurde. In diesem Sinne ist es sachgerecht, ihm lediglich ein Ausweichrecht zu belassen.


Sehen Sie sich hierzu auch unser entsprechendes YouTube-Video an:


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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