Problemstellung

Fraglich ist, ob diese Vereinbarung formwirksam ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch der Abtretungsvertrag gem. §§ 311b I 1, 128, 125 BGB der notariellen Form bedarf, ebenso wie der zugrunde liegende Grundstückskaufvertrag, auf dem die Abtretung basiert ( §§ 433, 311b I 1 BGB).



Lösung und Argumentation

Schutzzweck der Norm: Der § 311b I 1 BGB soll den Erwerber des Grundstücks vor Übereilung durch Warnung, Beratung und Beweissicherung schützen. Diese Schutzfunktion würde nicht erfüllt, wenn der Abtretungsvertrag nicht der notariellen Form bedürfte. Dies spricht für die Formbedürftigkeit.

Wortlaut: Seinem Wortlaut nach erfasst § 311b I 1 BGB aber nur Verpflichtungsgeschäfte, nicht Verfügungsgeschäfte wie die Abtretung. Dies spricht gegen die Formbedürfitigkeit.

Normative Erwägungen: Warum sollte die bloße Abtretung des Auflassungsanspruchs gem. § 398 BGB formbedürftig sein, wenn dich nicht einmal die dingliche Auflassung selbst als Verfügungsgeschäft gem. § 925 BGB formbedürftig ist? Auch Wertungsgesichtspunkte sprechen also eher gegen die Formbedürftigkeit.

 

Wie ausführlich ist auf die das Problem in der Klausur einzugehen?

Es ist nicht ratsam, die Formbedürftigkeit der Abtretung des Auflassungsanspruchs in einem Nebensatz zu verneinen mit der Begründung, der Abtretungsvertrag sei grundsätzlich formfrei. Zumindest sollte das Problem kurz angesprochen und Argumente genannt werden, die für die Verneinung sprechen.
 

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie



RSS Feed abonnieren