Zu der Frage, ob vor dem Erlass der Anordnung zur sofortigen Vollziehung gem. § 28 VwVfG der Antragsteller so wie vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts angehört werden muss, existieren zwei Ansichten:
 


1)  § 28 VwVfG wird analog angewendet

Danach ist es erforderlich, dass der Antragsteller vor Anordnung des Sofortvollzugs analog § 28 VwVfG angehört wird. Argument ist, dass der Eingriff in Form der sofortigen Vollziehung in seiner Intensität nicht dem ihr zugrunde liegenden belastenden Verwaltungsakt nachsteht. Auch hier besteht daher für den Bürger das Rechtsschutzbedürfnis, sich vor der erlassenden Behörde entsprechend im Vorhinein zu äußern (auch Art. 19 IV GG).

 

2)  keine Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich

Nach dieser Ansicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung mangels eines eigenen Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt.

Auch eine analoge Anwendung kommt danach nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die formellen Voraussetzungen für den Sofortvollzug abschließend in § 80 III VwGO geregelt. Aus dieser Regelung bezüglich Zuständigkeit und Form in § 80 II, III VwGO sei zu schließen, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Anhörung im Rahmen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichten wollte.

Der Antragssteller kann seine Einwände mit dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt 2 VwGO nachholen und somit immer noch rechtzeitig Rechtsschutz erlangen.


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