Unterscheidung einstweiliger Rechtsschutz - Hauptsacheverfahren

Im einstweiligen Rechtsschutz wird eine lediglich vorläufige Maßnahme getroffen werden, die bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache wirkt. Im Hauptsacheverfahren, welches das eigentliche Klageverfahren ist, wird dann endgültig über das Begehren des Klägers aus seinem Klageantrag entschieden. Dabei wird eine umfassende Beweiserhebung durchgeführt, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären.

 

Sinn und Zweck des Eilrechtsschutzes

Das Klageverfahren vor Gericht ist - wie allseits bekannt - von erheblicher Dauer. Das hat vielfältige Ursachen: Unzureichende Personalausstattung, starke Belastung der Richter, zunehmende Komplexität der Verfahren, Einbeziehung von Sachverständigen, häufige Richterwechsel, die Arbeitseinstellung der Richter und Staatsanwälte (Beamtengeist) und eine immer noch Papier-basierte Bürokratie. Die Dauer des Verfahrens kann für den Bürger gravierende Nachteile haben. Es können ihm finanzielle Schäden entstehen oder aber die Durchsetzung seiner Rechte wegen Zeitablaufs verhindert werden. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet daher die Möglichkeit zum Eilrechtsschutz, durch den eine schnelle Entscheidung herbeigeführt wird. So wird sichergestellt, dass dem Bürger bis zur Entscheidung über die Streitigkeit in der Hauptsache keine irreversiblen Schäden entstehen.

 

Antragsarten im einstweiligen Rechtsschutz

Im einstweiligen Rechtsschutz ist das Anordnungsverfahren gem. § 123 Abs. 1 VwGO vom Aussetzungsverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu unterscheiden.

Beim Anordnungsverfahren gibt es wiederum in § 123 I VwGO die Unterteilung in Sicherungs- und Regelungsanordnung. Mit der Sicherungsanordnung soll der status quo erhalten werden. Eine drohende rechtliche oder tatsächliche Veränderung würde das Recht des Antragstellers verletzen. Dabei geht es vor allem um die Sicherung von Unterlassungsansprüchen.

Durch die Regelungsanordnung soll eine Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers erreicht werden. Hierdurch soll ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufig geregelt werden. Damit geht der Antrag auf die Sicherung von Leistungsansprüchen auf ein positives Tun.

Im Aussetzungsverfahren geht es darum, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Begehrt wird also die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, bspw. Einer Betriebsschließungsanordnung, durch die Behörde bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
 


Statthaftigkeit der einzelnen Antragsarten

Nach § 123 Abs. 5 VwGO ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig. Wenn also bereits ein belastender Verwaltungsakt erlassen worden ist und die Möglichkeit besteht, eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, indem die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs und er Hauptsache wiederhergestellt wird, so soll der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.

Der Aussetzungsantrag ist dann statthaft, wenn im Hauptsacheverfahren ein belastender Verwaltungsakt mithilfe der Anfechtungsklage abgewehrt werden soll. Wenn es um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes in der Hauptsache geht, was der Verpflichtungsklage entspricht, dann kommt im Eilrechtsschutz ein Anorndungsantrag nach § 123 I VwGO in Betracht. Auch bei der allgemeinen Leistungsklage und der Feststellungsklage ist deswegen im Eilrechtsschutz der Antrag nach § 123 I VwGO statthaft.

In einem weiteren Blogbeitrag haben wir uns mit den verwaltungsgerichtlichen Klagearten auseinandergesetzt und deren Rechtschutzziele definiert.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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