Der Art. 3 GG beherbergt mehrere Gleichheitsgrundrechte. Der allgemeine Gleichheitssatz ist in Absatz 1 normiert. Er enthält das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (=Gleichheit vor dem Gesetz) und das der Rechtssetzungsgleichheit (=Gleichheit des Gesetzes). Wichtig ist vor allem, dass es das Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund enthält.

Art. 3 II (Differenzierungsverbot aufgrund des Geschlechts, Staatszielbestimmung) und Art. 3 III GG (Differenzierungsverbot aufgrund der dort aufgeführten Merkmale: Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen) sind laut BVerfG nur Konkretisierungen des Art. 3 I GG.

 

Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG 

Der allgemeine Gleichheitssatz besagt, dass wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden darf. Eine Verletzung von Art. 3 I GG liegt also vor, wenn eine Personengruppe oder Situation rechtlich anders behandelt wird als eine vergleichbare andere Personengruppe oder Situation.

Nach der frühen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war eine solche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem zu rechtfertigen, wenn ein sachlicher Grund gegeben war (sog. „Willkürformel“). Heute nimmt das BVerfG nach der sog. „neuen Formel“ auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, deren Intensität sich danach bemisst, ob bestimmte Kriterien erfüllt sind (werden Personen oder Situationen unterschieden?, liegt zugleich ein Eingriff in ein spezielles Freiheitsrecht vor?, ähnelt das Differenzierungskriterium den Unterscheidungsmerkmalen in Art. 3 III GG?).

Wie sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der neuen Formel aus?
Zunächst muss ein legitimes Differenzierungsziel gegeben sein. Das gewählte Kriterium müsste dann auch geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen. Die Differenzierung der Vergleichsgruppen müsste schließlich erforderlich (keine weniger belastende Differenzierung) und angemessen (Kann das Differenzierungsziel die Ungleichbehandlung rechtfertigen?/ Sind die Gründe für die Differenzierung gewichtig genug, um die negativen Folgen der Differenzierung zu rechtfertigen?) sein. 


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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