An dieser Stelle erwähnen Juristen gerne schnippisch, dass die schlichte Bezeichnung des „erlangten Etwas“ bei der Banküberweisung als „Geld“ zwar durchaus für einen BWLer ausreichend sei, eine Juraklausur damit jedoch leider noch nicht bestanden werden kann...

 

Seien Sie in der Jura Klausur so genau wie möglich und arbeiten Sie immer entlang des Gesetzes! Wo möglich, sollten Sie Ihr Gutachten mit entsprechenden Normzitaten unterfüttern.

Die Anforderungen an unsere Genauigkeit sind an dieser Stelle hoch: Was auf den ersten Blick einfach und eindeutig erscheint (erlangt wurde „Geld“), birgt in Wahrheit großes Konkretisierungspotenzial, das von Ihnen in der Klausur erwartet wird.

Was der Anspruchsgegner bei § 812 I 1, Alt. 1 BGB im Rahmen von rechtsgrundlosen Überweisungen auf sein Girokonto also juristisch gesehen erlangt, lohnt sich einmal anhand des Gesetzes nachzuvollziehen.

 

Was ist das „erlangte Etwas“ bei der Banküberweisung?

Beim Anspruch aus § 812 I 1, Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der überwiesenen Summe ist der erste Prüfungspunkt die Voraussetzung, dass der Anspruchsgegner etwas erlangt hat.



Allgemeines zur Rechtsnatur des Girovertrages

Der Girovertrag, der als Zahlungsdiensterahmenvertrag dem § 675f II BGB unterfällt, ist ein Dienstvertrag in Form des Geschäftsbesorgungsvertrages, §§ 675c 1, 675 1, 611 BGB. Er ist als Rahmenvertrag die Grundlage für mehrere Zahlungsvorgänge, die der Nutzer durch Weisung gem. §§ 675c I, 665 BGB in Auftrag geben kann (sog. Überweisungen).



„Erlangtes" i.S.d. § 812 kann grundsätzlich jeder Vermögensvorteil sein.

Bei Überweisungen ist hinsichtlich des erlangten Etwas in zeitlicher Hinsicht wie folgt zu differenzieren:

1. Gemäß § 675t 1 S. 1 BGB steht dem Empfänger einer Überweisung zunächst der Anspruch gegen seine Bank auf Gutschrift zu. Dem Anspruchsgegner werden also auf seinem Konto zunächst 100 € gutgeschrieben.

2. Nach der Gutschrift steht dem Empfänger gegen seine Bank der Anspruch aus der Gutschrift (§§ 780, 781 BGB) auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrags zu.

 

Woraus folgt juristisch der Anspruch auf Auszahlung?

Der Anspruch auf Auszahlung folgt nach Ansicht des BGH aus §§ 700 I 1, 2, 3, 488 1 2, 697, 695 BGB, da das Giroguthaben einen Fall der unregelmäßigen Verwahrung darstellt.

Die Gutschrift stellt außerdem nach periodischem Rechnungsabschluss ein abstraktes Schuldversprechen i.S.d. §§ 780, 781 BGB dar, das die Bank dem Empfänger erteilt. Die Gutschrift begründet daher eine vom Grund des Anerkenntnisses unabhängige Forderung des Kunden gegen das Kreditinstitut. Die Gutschrift ersetzt dabei die Barzahlung.


Repetitorentipp: Das Merkmal „etwas erlangt“ stellt häufig den Einstieg in die bereicherungsrechtliche Prüfung dar. Wird dieser Einstieg „vermasselt“, gibt es starke Punkteabzüge durch die Prüfer. Hier gilt es also präzise zu arbeiten.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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