I. Computerspezifische Auslegung 

Nach der computerspezifischen Auslegung ist das Merkmal „unbefugt“ i.R.d. § 263a StGB so zu verstehen, als dass es erfüllt ist, wenn der Computer nicht ordnungsgemäß benutzt wird. In diesem Falle wirkt der Täter ordnungswidrig auf den Datenverarbeitungsvorgang innerhalb des Comupters ein. Der entgegenstehende Wille des Berechtigten hat sich im Programm, welches der Täter durch seine nicht ordnungsgemäße Einwirkung überwunden hat, niedergeschlagen.

 

II. Subjektivierende Auslegung 

Nach der subjektivierenden Theorie ist das Merkmal „unbefugt“ dann erfüllt, wenn der Täter die Daten gegen den Willen des Berechtigten, bspw. gegen den Willen eines Kreditinstituts, verwendet. Dieser Wille kann ausdrücklich geäußert worden sein oder gemutmaßt werden.

 

III. Betrugsspezifische Auslegung

Die betrugsspezifische Auffassung des Merkmals „unbefugt“ besagt, dass der Täter dann unbefugt Daten verwendet, wenn sein Verhalten – ähnlich wie beim Betrug – täuschungsähnlichen Charakter hätte. Getätuscht werden kann zwar nur ein Mensch und kein Computer, aber wegen der systematischen Stellung der Norm und dem betrugsähnlichen Wortlaut soll für die Prüfung der Strafbarkeit fingiert werden, es handele sich bei dem Computer um einen Menschen. 



Welche Auslegung ist vorzugswürdig und warum? 

Es entspricht der herrschenden Meinung, das Merkmal „unbefugt“ im Rahmen des § 263a StGB als betrugsspezifisch auszulegen. Das lässt sich zum einen mit den Argumenten begründen, die für diese Auslegungsvariante sprechen: Wortlaut der Norm bzw. Ähnlichkeit zum Betrug, systematische Stellung der Norm im Gesetz und Sinn und Zweck (Ergänzung zu § 263 StGB, da nur Menschen getäuscht werden können).

Außerdem gibt es triftige Argumente gegen die übrigen Auslegungsvarianten: Die subjektivierende Auslegung ist zu weit und würde jede Handlung strafbar machen, die dem Willen des Berechtigten zuwiderläuft. Bei der computerspezifischen Auslegung würde die nichtberehtigte Verwendung von an sich korrekten Daten nicht vom Tatbestand erfasst werden, beispielsweise also das Abheben von Bargeld am Geldautomaten mit einer fremden Bankkarte unter Eingabe der korrekten PIN. 

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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