Definition „niedrige Beweggründe“

Niedrig ist ein Beweggrund dann, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist.


 

Wie ist in der Klausur zu bestimmen, ob ein niedriger Beweggrund vorliegt?

Es kommt auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall an. Bei Vorliegen eines „Motivbündels", bei welchem nur ein Motiv als „niedrig" eingestuft werden kann, muss dieses jedenfalls das Hauptmotiv gewesen sein, nicht nur eines unter mehreren. Problematisch ist die Bewertung als „niedrig" vor allem, wenn das Tötungsmotiv beispielsweise „Blutrache“ lautet, also einer bestimmten kulturellen Wert- und Ehrvorstellung entspricht.




Beispiele für niedrige Beweggründe: 

  • Rassismus,
  • Ausländerfeindlichkeit,
  • Angeberei,
  • Rachsucht ohne nachvollziehbare Ursache,
  • Wut / Zorn / Enttäuschung, an dessen Ursache das Opfer keinen Anteil hat,
  • Tötung bewusst ohne Grund,
  • „Abreagieren“, wenn das Opfer mit dem Urpsrung nichts zu tun hat

 

Ein Mord aus niedrigen Beweggründen kann vorliegen, wenn der Täter einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit macht, an deren Entstehung der andere nicht den geringsten Anteil hat.

Ein Mord aus niedrigen Beweggründen kann auch vorliegen, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für die Tötung zu haben, oder wenn der Täter bewusst seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert. 

Ob im EInzelfall ein niedriger Beweggrund vorliegt, bedarf der sorgfältigen Auswertung der Sachverhaltsinformationen. Dabei ist zu beachten, dass bei Zweifeln am Vorliegen eines Mordmerkmals aufgrund des deutlichen erhöhten Strafrahmens zugunsten des Täters zu entscheiden ist (restriktive Auslegung). 


 

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