Definition des Mordmerkmals „Heimtücke“ iSd § 211 II Gr. 2 Var. 1 StGB

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
 



Definition der „Arglosigkeit“ und „Wehrlosigkeit“

Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht.

Wehrlos ist, wer zu einer Verteidigungshandlung außerstande ist oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft stark eingeschränkt ist.

Die Wehrlosigkeit muss dabei gerade auf der Arglosigkeit beruhen.


 

„Bewusste“ Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit

Voraussetzung für die Bejahung von Heimtücke ist des Weiteren, dass der Täter bewusst die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers wahrgenommen und sie zur Tatbegehung ausgenutzt hat.

Die Spontanität des Tatentschlusses in Verbindung mit der Vorgeschichte der Tat sowie der psychische Zustand des Täters können ein Zeichen dafür sein, dass dem Täter das Ausnutzungsbewusstsein fehlte.

Beispiel: Spontanreaktionen aufgrund von Aggressionsstau, krisenhaften Zustände (beruflich und private Lebensumstände), extremer Schlafmangel, Trunkenheit können bspw. dafür sprechen, dass sich der Täter im Einzelfall keine weiteren Gedanken über sein Opfer machte. Das Ausnutzungsbewusstsein fehlt dann und eien Heimtücke scheidet folglich aus. 


 

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