Definition „gemeingefährliches Mittel“ iSd § 211 II Gr. 2 Var. 3 StGB

Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrschen und dadurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann.


 

Was ist der Grund für den erhöhten Strafrahmen im Falle eines Einsatzes eines gemeingefährlichen Mittels gegenüber einem einfachen Totschlag? 

Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für eine unbestimmte Zahl anderer Personen durchzusetzen bereit ist. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit des Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters.


 

Schwierigkeiten beim Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels

Die Mordqualifikation kann deswegen auch dann erfüllt sein, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, welches naturgemäß grundsätzlich zwar nicht gemeingefährlich ist, beispielsweise ein Auto. Maßgeblich ist dann aber die Eignung des Mittels zur Gefährdung mehrerer in der konkreten Situation. Für eine Gemeingefährlichkeit des Tatmittels kommt es damit gerade nicht auf dessen abstrakte Gefährlichkeit an, sondern auf die Auswirkungen im konkreten Einzelfall.

Beim Einsatz einer Bombe kann so also unter Umständen die Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels zu vemeinen sein, wenn nämlich beim konkreten Einsatz potenziell nur eine Person getötet werden kann. 

Andererseits kann selbst der Wurf eines einzelnen Steines von einer Autobahnbrücke bei stark frequentiertem Autoverkehr im Einzelfall ein gemeingefährliches Mittel darstellen. Hier bedarf es also einer präzisen Definition und Subsumtion unter das Mordmerkmal!


 

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