Anwendungsbereich des „ReaG“

Wenn eine Verletzung der in § 823 I BGB ausdrücklich genannten Rechtsgüter offensichtlich ausscheidet, kommt unter Umständen eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht“, also so genanntes Rahmenrecht, im Sinne des § 823 I BGB in Betracht. Wenn die Verletzung eines solchen Rahmenrechts nicht von vornherein fernliegend erscheint, sollten Sie die mögliche Verletzung des ReaG als allgemein anerkanntes Rahmenrecht zumindest nicht unerwähnt lassen. 

 

Subsidiarität des „ReaG“ gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen

Auf das ReaG kann nur subsidiär zu den §§ 823 II, 824 BGB und § 1 UWG zurückgegriffen werden. Es handelt sich um einen eng auszulegenden Auffangtatbestand. Dem Recht am Gewerbebetrieb fehlen sonst trennscharfe begriffliche Konturen, die wirtschaftliche Tätigkeit als solche soll keinen grenzenlosen Schutz genießen.

 

Was ist vom „ReaG“ umfasst?

Man könnte aufgrund des eng auszulegenden Tatbestandes nur Gewerbe i.S.d. Handels- und Gewerberechts einbegriffen sehen. Ein Gewerbe ist danach jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt ist. Nach der Lit. ist eine Erweiterung auf den Unternehmensschutz anzunehmen.

Die Grundsätze des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sind aber auch auf Angehörige der freien Berufe, z.B. Künstler, anzuwenden, auch wenn diese eigentlich kein Gewerbe betreiben.

 

Einschränkung: Nur betriebsbezogene Eingriffe

Es ist allerdings für das Vorliegen dieses Tatbestands ein betriebsbezogener Eingriff zu fordern. Ein solcher wird dann angenommen, wenn ein unmittelbarer Eingriff in die Berufstätigkeit vorliegt.



Feststellung der Rechtswidrigkeit bei sog. Rahmenrechten

Bei den Rahmenrechten des § 823 I BGB ist die Rechtswidrigkeit der Handlung positiv festzustellen, sie wird nicht wie den namentlich in § 823 I BGB aufgelisteten anderen Rechtsgütern tatbestandlich indiziert (Lehre vom Erfolgsunrecht). Es ist also erst durch eine Güter- und Interessenabwägung festzustellen, dass für das Verhalten des Schädigers keine akzeptablen Gründe sprechen und dieses daher als rechtswidrig anzusehen ist.



Weitere Anspruchsvoraussetzungen: Schuld

Der Schädiger müsste, damit der Anspruch wegen einer Verletzung des ReaG besteht, auch vorsätzlich und daher schuldhaft gehandelt haben.



Ersatzfähiger Schaden entstanden

Es müsste schließlich auch ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein.


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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