1) Schutzbereich Art. 14 I GG

In sachlicher Hinsicht schützt Art. 14 GG das Eigentum. Eigentum in diesem Sinne umfasst die Summe aller vermögenswerten Rechte, die dem Bürger durch das einfache Recht zugewiesen sind. Alles, was das einfache Recht als Eigentum definiert, fällt unter den sachlichen Schutzbereich des Art. 14 GG. Dazu zählen alle privaten vermögenswerten Rechte, wie das Eigentum im Sinne des BGB, oder Forderungen.

In persönlicher Hinsicht schützt Art. 14 GG „jedermann“ unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft.


 

2) Eingriff (Inhalts- und Schrankenbestimmungen)

Inhalt und Schranken der Eigentumsfreiheit werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt. So kann der Gesetzgeber durch gesetzgeberische Ausgestaltung überhaupt erst festlegen, was von Art. 14 GG geschützt ist. Die Sozialbindung, die in Art. 14 II GG geregelt ist, soll das Interesse des Allgemeinwohls bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums in den Vordergrund stellen.

In Art. 14 III GG wird die Enteignung durch oder auf Grund eines Gesetzes zum Wohle der Allgemeinheit geregelt. Dies soll nur gegen eine gesetzlich festgelegte Entschädigung, die die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten berücksichtigt, möglich sein (Junktimklausel).

 

Abgrenzung Enteignung / Inhalts- und Schrankenbestimung (Kriterien)

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind jede abstrakt-generelle Festlegung der mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber dem Einzelnen oder gegenüber der Allgemeinheit.

Die Enteignung stellt dagegen eine vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufhaben dar. Es sind Enteignungen durch Gesetz (Legalenteignung) und Enteignungen aufgrund Gesetzes durch administrative Maßnahmen (Administrativenteignungen) möglich. Durch die Legalenteignungen wird einem bestimmten Personenkreis konkretes Eigentum entzogen, durch Administrativenteignung wird Einzelnen konkretes Eigentum entzogen.

 

Abgrenzung anhand von formalen Kriterien

Die Abgrenzung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung von einer Enteignung erfolgt anhand von drei Merkmalen: Die Enteignung ist konkret, die Inhalts- und Schrankenbestimmung abstrakt. Die Enteignung betrifft den Betroffenen individuell und die Inhalts- und Schrankenbestimmung wirkt generell. Durch die Enteignung wird das Eigentum final ganz oder teilweise zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben entzogen, die Inhalts- und Schrankenbestimmung lässt das Eigentum beim Eigentümer.

 

Formaler Enteignungsbegriff

Die Enteignung ist also konkret, individuell und final. Eine Enteignung liegt allein nach diesen formalem Kriterien vor, unabhängig davon, wie intensiv die Belastung ist, die den Rechtsinhaber trifft. Das gilt selbst dann, wenn der Eingriff in seinen Auswirkungen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt. Die Trennung von Intensität des Eingriffs und der Qualifizierung als Enteignung ist die Abkehr von der Schweretheorie vom BVerwG und der Sonderopfertheorie des BGH.

 

Hierzu: Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG (Trennungslehre)

Nach der Rechtsprechung des BVerfG erfolgt eine Abgrenzung der beiden Institute nach der funktional zu bestimmenden Eingriffsrichtung: 

Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I 2 GG liegt vor, wenn generell und abstrakt Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter festgelegt werden, die unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff fallen. Es geht also um die inhaltliche Ausformung der Eigentumsordnung.

Eine Enteignung nach Art. 14 III GG ist demgegenüber auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Auf intensitätsbezogene Kriterien wie eine besondere Härte des Eingriffs oder ein Sonderopfer kommt es demgegenüber nach heutiger Rechtsprechung nicht (mehr) an.

Die verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung schlägt nicht in eine Enteignung um, sie bleibt stets eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, sodass auch in diesem Fall keine Entschädigung nach Art. 14 III GG verlangt werden kann.

 

Entschädigung („Junktimklausel“, Art. 14 III 2 GG)

Die so genannte Junktimklausel des Art. 14 III 2 GG bestimmt, dass eine Enteignung nur durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf, welches Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.


 

3) Rechtfertigung des Eingriffs

Schranken:

Die Einschränkbarkeit der Eigentumsfreiheit bestimmt sich nach Art. 14 I iVm II GG, nicht nach Art. 14 III GG. Inhalts- und Schrankenbestimmungen erfolgen durch Gesetze, Art. 14 I 2 GG.



Schranken-Schranken:

Die Schranken müssen sich im Einklang befinden mit anderen Grundsätzen der Verfassung, vor allem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Danach hat der Gesetzgeber bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.

Auch die Institutsgarantie muss gewahrt werden, das heißt, es muss ein Grundbestand an Normen geben, der das Rechtsinstitut Eigentum ausformt. Der Kernbereich muss gewährleistet und darf nicht ausgehöhlt werden, dazu gehören Privatnützigkeit des Eigentums, also dass das Eigentum dem daran Berechtigten zur eigenen privaten Nutzung zur Verfügung stehen soll und dass er über den Gegenstand frei verfügen können soll.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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