Was versteht man unter Weiterfressermangel?

Der Weiterfressermangel ist ein Institut, was von Rechtsprechung geschaffen wurde, da vom 823 I BGB Schadensersatz nur dann verlangt werden kann, wenn eine Eigentumsverletzung vorliegt. Aber wenn man eine Sache kauft, die schon mangelhaft ist, kann man sich nicht auf 823 I BGB berufen, denn die Sache ist ja bereits bei Erwerb nicht unbeschädigt gewesen, man hat nie mangelfreies Eigentum erworben.
 
Ein Weiterfressermangel ist ein ursprünglicher Mangel, der sich auf einen kleinen, abgrenzbaren Teil der Sache beschränkt, sich jedoch später auf die ganze Sache ausdehnt, demnach „weiterfrisst“.

In solchen Konstellationen, wenn ein unbedeutend kleiner Mangel vorliegt, hat der Käufer nicht bloß mangelhaftes, sondern durchaus überwiegend mangelfreies Eigentum erworben. Durch das „Weiterfressen“ des Mangels, wird dieses überwiegend mangelfreie Eigentum verletzt.


Rechtsprechung: Weiterfressermangel kann Anwendbarkeit des § 823 I BGB begründen
Nach der Auffassung der Rechtsprechung ist die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB möglich. Ob die dafür erforderliche Eigentumsverletzung vorliegt, richtet sich nach dem Kriterium der Stoffgleichheit.

 

Stoffgleichheit beim Weiterfressermangel

Liegt Stoffgleichheit zwischen ursprünglichem Mangel und eingetretenem Schaden vor, ist nur das Äquivalenzinteresse verletzt. Eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist zu verneinen. Denn wer eine von Anfang an unbrauchbare Sache erwirbt, kann keine Eigentumsverletzung geltend machen, da er nie unverletztes Eigentum hatte. Es kommen lediglich Ansprüche aus §§ 434 ff. BGB in Betracht.

Nicht stoffgleich sind ursprünglicher Mangel und späterer Schaden, wenn der Mangel nur einen begrenzten Teil der Sache betrifft und
  • nur zu geringfügigen Funktionsbeeinträchtigungen führt
     
  • mit geringem finanziellem und technischem Aufwand und ohne die Beschädigung anderer Teile behoben werden kann.
 

Was ist das Äquivalenzinteresse?

Äquivalenzinteresse ist eine aus dem Vertrag resultierende Erwartung eine mangelfreie Sache zu erhalten.

 

Was ist das Integritätsinteresse

Integritätsinteresse ist das Interesse eines Vertragspartners daran, dass seine Rechtsgüter, die außerhalb der konkreten Vertragsbeziehung stehen, Unversehrtheit bleiben (sog. Erhaltungsinteresse).


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

RSS Feed abonnieren