Der dolus generalis ist eine Sonderform des Vorsatzes mit hoher Examensrelevanz (Jauchegruben-Fall).



Nach § 15 StGB ist grds. nur ein vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich auch ein fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht.


Definition

Vorsatz ist das Wissen und Wollen bzgl. der Tatbestandsverwirklichung zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Das besagt das Simultanitätsprinzip / das Koinzidenzprinzip i.S.d. § 8 StGB i.V.m. § 16 I StGB.

Neben den 3 Grundformen des Vorsatzes in der Gestalt der Absicht, des direkten Vorsatzes  und des Eventualvorsatzes  sind darüber hinaus 5 Sonderfälle zu unterscheiden. Zu diesen Sonderfällen zählen der dolus alternativus, der dolus cumulativus , der dolus antecedens, der dolus subsequens  und der dolus generalis.


Dolus generalis

Nach der Lehre vom dolus generalis wurden früher Fälle gelöst, in denen sich der Täter insofern über den Kausalverlauf irrt, als dass bei einem einheitlichen zweiaktigen Handlungsgeschehen der tatbestandliche Erfolg nicht bereits wie gewollt durch die erste Handlung verwirklicht wird, sondern ungewollt durch die zweite Handlung. Der Täter handelt hier nach der Lehre des dolus generalis bzgl. des eingetretenen tatbestandlichen Erfolgs vorsätzlich, da bei einem einheitlichen Handlungsgeschehen ein Generalvorsatz besteht. Es ist also nicht erforderlich, zwischen den beiden Handlungsakten zu differenzieren, vielmehr erstreckt sich der Vorsatz der ersten Handlung automatisch auf die zweite Handlung (Welzel, Das deutsche Strafrecht, § 13 I 3 d).

Die Lehre vom dolus generalis ist jedoch abzulehnen, da sie eine unzulässige Fiktion zu Lasten des Täters darstellt. Schließlich handelt der Täter zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung gem. § 8 StGB in der Gestalt des zweiten Handlungsakts nicht vorsätzlich (Verstoß gegen das in Art. 103 II GG und § 1 StGB geregelte Analogieverbot). Der Vorsatz muss sich nach dem Simultanitätsprinzip / Koinzidenzprinzip i.S.d. § 8 StGB i.V.m. § 16 I StGB jedoch stets auf die konkrete Tathandlung beziehen und nicht auf das allgemeine Tatgeschehen an sich.


Aussicht

In dem kommenden Blogbeitrag „Sonderfälle des Vorsatzes“ werden wir in aller Ausführlichkeit nochmal alle betreffenden relevanten Fragen behandeln.

Seht Euch zu den Sonderfällen des Vorsatzes und der rechtlichen Lösung des Jauchegrubenfalls auch unsere entsprechenden YouTube-Videos an:

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Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

 


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