Der dolus subsequens

Der dolus subsequens ist eine prüfungsrelevante Sonderform des Vorsatzes.


Nach § 15 StGB ist grds. nur ein vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich auch ein fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht.


Definition

Vorsatz ist das Wissen und Wollen bzgl. der Tatbestandsverwirklichung zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Das besagt das Simultanitätsprinzip / das Koinzidenzprinzip i.S.d. § 8 StGB i.V.m. § 16 I StGB.

Neben den 3 Grundformen des Vorsatzes in der Gestalt der Absicht, des direkten Vorsatzes und des Eventualvorsatzes  sind darüber hinaus 5 Sonderfälle zu unterscheiden. Zu diesen Sonderfällen zählen der dolus alternativus, der dolus cumulativus, der dolus antecedens, der dolus subsequens und der dolus generalis.

Dolus subsequens

Bei dem dolus subsequens besteht der Vorsatz erst nach der Tatausführung. Er umfasst jedoch nicht den Zeitraum der Tatbestandsverwirklichung selbst und begründet in diesem Sinne keine betreffende Strafbarkeit.

Beispiel

Wenn der Täter auf sein Opfer einen tödlichen Schuss abgibt, setzt eine Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts gem. §§ 211 ff. StGB voraus, dass der Täter zu dem Zeitpunkt der Betätigung der Waffe über einen Tötungsvorsatz verfügt. Nicht ausreichend wäre es, wenn der Täter zeitlich erst zwischen der Abgabe des Schusses und dem tödlichen Treffer den Tötungsvorsatz fassen würde. Ein solcher dolus subsequens nach der Tatausführung ist bezüglich der Strafbarkeit des Täters unbeachtlich.

Ausblick

In dem kommenden Blogbeitrag „Der dolus generalis“ werden wir die betreffende Sonderform des Vorsatzes behandeln.

Seht Euch zu den Sonderfällen des Vorsatzes auch unser entsprechendes YouTube-Video an:


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Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR



 
 


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