Abgrenzung zum Versuch der Erfolgsqualifikation

Der erfolgsqualifizierte Versuch ist abzugrenzen vom Versuch der Erfolgsqualifikation. Der Übersicht halber behandeln wir den Versuch der Erfolgsqualifikation in einem separaten Blogbeitrag. Folgt gerne dem Link, um beide Rechtsinstitute nicht miteinander zu verwechseln!

 


Der Erfolgsqualifizierte Versuch - Wann liegt er vor?

Wenn das Grunddelikt, beispielsweise ein Raub, im Versuch stecken geblieben ist, die schwere Folge aber eingetreten ist, liegt ein erfolgsqualifizierter Versuch vor.

 

Ist der erfolgsqualifizierte Versuch strafbar? Das ist abhängig vom Anknüpfungspunkt!

In einem solchen Fall, wo also die schwere Folge eingetreten und das Grunddelikt im Versuch stecken geblieben ist, liegt zweifellos die Strafbarkeit wegen eines Versuchs einerseits und die Strafbarkeit wegen fährlässiger Tötung andererseits vor.

Es könnte zusätzlich nun noch die Strafbarkeit wegen eines erfolgsqualifizierten Delikts gegeben sein.
Ob eine Strafbarkeit angenommen werden kann, hängt davon ab, ob die Erfolgsqualifikation an den Erfolgseintritt des Grunddelikts anknüpft oder an die spezifischen Handlungsgefahr des Grunddelikts.

So ist bspw. im Rahmen des §§ 227 StGB umstritten, ob an den Tötungserfolg oder an die tatbestandsspezifischen Gefahr der Körperverletzungshandlung angeknüpft wird.

Die Letalitätslehre knüpft an den Erfolg an, sodass der erfolgsqualifizierte Versuch nicht strafbar ist. Argumentiert wird mit der beachtlichen Strafandrohung, die eine enge Auslegung notwendig macht. Außerdem wird auf den Wortlaut des § 227 StGB abgestellt, der von „verletzt“ spricht.

Die herrschende Meinung hält einen erfolgsqualifizierten Versuch bei § 227 StGB für möglich, sie knüpft dafür an die Gefahr der Ausführungshandlung an. Eine Einschränkung auf nur den Erfolg des Grunddelikts als Anknüpfung aufgrund des Wortlauts sei nicht notwendig. Bereits die Handlung könne eine tatbestandsspezifische Gefährlichkeit mit sich bringen, die im Eintritt der schweren Folge endet (bspw. bei Flucht des Opfers). Außerdem spreche der § 227 ausdrücklich auch §§ 223 bis 226 StGB an, ohne Einschränkungen ihrer Absätze vorzunehmen. So sind auch die jeweiligen zweiten Absätze gesetzgeberisch in Bezug genommen worden. Diese regeln die Versuchsstrafbarkeit. Beim Versuch ist der Erfolg (Körperverletzung) ja gerade ausgeblieben, sodass dieser nicht den Anknüpfungspunkt für § 227 StGB darstellen kann.
 


Prüfungsschema für den Erfolgsqualifizierten Versuch

I. Vorprüfung
Nichtvollendung der Tat
Strafbarkeit des Versuchs, § 11 II StGB

II. Tatbestand
1. Tatentschluss bzgl. des Grunddelikts (bspw. § 223 StGB)
2. Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt (§ 22 StGB)

III. Erfolgsqualifikation (bspw. § 227 STGB als Erfolgsqualifikation zu § 223 StGB)
1. Eintritt der schweren Folge (Tod bei § 227 StGB)
2. Kausalität (conditio eine qua non) und spezifischer Gefahrzusammenhang/ Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge (Problem: Anknüpfungspunkt, s.o.)
3. zumindest Fahrlässigkeit hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge (§ 18 StGB), zu bestimmen nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit der Folge (i.d.R. gegeben durch die Verwirklichung des Grunddelikts, sodass nur noch zu prüfen ist, ob bei der Verletzungshandlung der Eintritt der schweren Folge objektiv vorhersehbar war)

IV. Rechtswidrigkeit

V. Schuld
Subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf, d.h. es ist zu prüfen, ob der Täter aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen in der Lage war, das Sorgfaltspflichtwidrige seiner Handlung und den vorhersehbaren Eintritt der Folge zu erkennen

VI. Rücktritt (siehe unten)

 

Problem: Der Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

Wenn der Täter die schwere Folge durch den erfolgsqualifizierten Versuch bereits herbeigeführt hast, ist streitig, ob er vom erfolgsqualifizierten Versuch noch zurücktreten kann. Hierzu existieren zwei Auffassungen:

Kein Rücktritt möglich
Nach einer Auffassung wird argumentiert, dass sich die Gefahr der Grunddeliktshandlung, die sich in der schweren Folge realisiert hat, bestraft werden muss. Ein Rücktritt soll deshalb nicht möglich sein. Die Erfolgsqualifikation sei durch die Vornahme der Handlung, dessen Gefahr sich in der schweren Folge realisiert hat, gewissermaßen vollendet. Von einem vollendeten Delikt kann nicht zurückgetreten werden.

Rücktritt möglich
Die herrschende Meinung hält den Rücktritt von dem Versuch einer Erfolgsqualifikation bei Eintritt der schweren Folge immer noch für möglich. Der Rücktritt beziehe sich nach dem Wortlaut des § 24 StGB auf die Tat. Das beziehe sich auf das Grunddelikt, welches im Versuch stecken geblieben ist. Nur weil die schwere Folge eingetreten ist, ist der Rücktritt vom Grunddelikt nicht unmöglich geworden.


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Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
 

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