Allgemeines

Ermessen meint den Entscheidungsspielraum einer Behörde. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage vor, soll die Behörde nach ihrem Ermessen entscheiden können, wie oder ob sie im Rahmen der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage tätig wird.

 

Ermessensarten: Auswahl- und Entschließungsermessen

Entschließungsermessen betrifft das Ob. Hier entscheidet die Behörde, ob sie überhaupt Tätigenden möchte.

Auswahlermessen betrifft das Wie. Dabei entscheidet die Behörde zwischen mehreren möglichen rechtmäßigen, sachgerechten und zweckmäßigen Maßnahmen, welche sie treffen möchte.

 

Gebundener Ansprüche vs. Ermessen

Welche Vorschriften eröffnen Ermessen und welche nicht?
Normen die auf „muss“ lauten sind (bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen) in der Rechtsfolge zwingend. Es besteht kein Entscheidungsspielraum für die Behörde, sie hat sich an die vorgegebene Rechtsfolge zu halten.

Anders ist es bei Normen, die „kann“ beinhalten. Diese Normen eröffnen in ihren Rechtsfolgen Ermessen, d.h. die Behörde kann zwischen verschiedenen Alternativen des Tätigwerdens wählen oder ggfs. auch eine Handlung unterlassen.

Darüber hinaus gibt es Vorschriften, die ein „Sollen“ regeln. Diese sind grundsätzlich in ihren Rechtsfolgen zwingend, nur in Ausnahmefällen kann von der zwingenden Rechtsfolge abgewichen werden (gebundenes Ermessen).

In manchen Ermessensentscheidungen findet eine„ Ermessensreduzierung auf Null“ statt, sodass nur eine Entscheidung zulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine andere als die einzig rechtmäßig erscheinende Maßnahme zu treffen, zu gravierenden Nachteilen führen würde und daher fehlerhaft wäre.

 

Rechtsfehlerhaftigkeit von Verwaltungshandeln: Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch und Ermessensüberschreitung

Ermessensnichtgebrauch liegt dann vor, wenn Ermessen gar nicht ausgeübt wird. Das passiert vor allem dann, wenn die Behörde nicht erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht. Auch wenn die Behörde ihr Ermessen nicht erkennbar betätigt hat, kann Ermessensnichtgebrauch vorliegen.

Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde eine Maßnahme wählt, die das Gesetz als Rechtsgolfe nicht vorsieht.

Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen nicht zweckmäßig betätigt. Zweckmäßig bedeutet, dass es sich am Sinn und Zweck des Gesetzes orientiert und darauf die Erwägungen gestützt werden.

Repetitorentipp: Schlachten Sie, wenn es um das Ermessen der Behörde geht, hier den Sachverhalt aus. Hier gibt es für die Abwägungen viele Punkte zu holen.
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Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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