Rechtsnatur des Leasingvertrages

Der Leasingvertrag bestimmt sich nach dem Vereinbarten und ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Er hat eine Gebrauchsüberlassung zum Gegenstand. Der Leasingvertrag hat deswegen in Zügen einen mietrechtlichen Charakter.
 


Wie funktioniert das Leasing?

Der so genannte Leasinggeber verpflichtet sich gegenüber dem Leasingnehmer zur Beschaffung und Übergabe des Leasinggegenstandes, meistens des Fahrzeugs. Die Gebrauchsüberlassung erfolgt gegen ein vereinbartes Entgelt. Hierzu gehören die Leasing-Raten und eventuell eine Anzahlung sowie die Vereinbarung eines Restwerts, wodurch sich der Leasingnehmer zur Nachzahlung verpflichtet, falls der Gegenstand im Zeitpunkt der Rückgabe einen niedrigeren als den berechneten und vereinbarten Restwert hat. Ob dies so ist, zeigt sich beim Weiterverkauf des Gegenstandes durch den Leasinggeber (Verkaufspreis). Die Gebrauchsüberlassung ist zudem zeitlich begrenzt und hat daher Ähnlichkeit zur Miete.

 

Unterschied zum Mietvertrag

Einen Unterschied zur Miete stellt allerdings die dem Leasingnehmer übertragene Instandhaltungspflicht des Leasinggegenstandes dar. Der Leasingnehmer trägt das Risiko der gebrauchsmäßigen Abnutzung und des Verlustes nach Überlassung. Er hat die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit Abnutzung bzw. Instandhaltung und Verschlechterung anfallen. In dieser Hinsicht hat das Leasing kaufrechtlichen Charakter. Im Mietrecht hingegen ist gerade der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er trägt das Risiko der Verschlechterung.
Beim Leasing sind zudem drei Parteien beteiligt: der Leasinggeber, der Leasingnehmer und der Händler/Hersteller/Lieferant, von dem der Leasingnehmer den Gegenstand bezieht, bspw. ein Autohaus. Beim Mietvertrag sind es zwei Parteien. 

 

Rechtsnatur des Leasingvertrages

Der Leasingvertrag wird aufgrund deer dargestellten Gemeinsamkeiten, aber auch einiger Unterschiede als atypischer Mietvertrag mit kaufrechtlichen Elementen bezeichnet.

 

Arten des Leasings

Es gibt verschiedene Leasingarten, darunter das Finanzierungsleasing. Besonders dieses ist in zivilrechtlichen Klausuren von Interesse, da sich hier sowohl allgemeine BGB-AT Probleme als auch spezielle Normen sowie Sonderwissen zum Leasing und so indirekt auch Mietrecht und Kaufrecht gut abprüfen lassen.



Das Finanzierungsleasing

Beim Finanzierungsleasing schließt ein Leasinggeber mit einem Leasingnehmer einen Leasingvertrag ab, der für längere Zeit unkündbar ist (feste Laufzeit). Dieser Vertrag wird unabhängig vom Hersteller des Leasinggegenstandes geschlossen. Die Instandhaltungskosten übernimmt der Leasingnehmer, dafür tritt ihm der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Verkäufer des Leasinggegenstandes ab. Hier können Probleme in der Klausur angesiedelt werden, siehe dazu unten.

Durch die Leasingwagen kann der Leasinggeber für Anschaffung und Finanzierung sorgen. Das Risiko der Finanzierung trägt er. Die festgelegten Leasingraten des Leasingnehmers sind so bestimmt, dass im Ergebnis die eigenen Aufwendungen des Leasinggebers zum Erwerb des Leasinggegenstandes vollständig ausgeglichen werden und der Leasinggeber seinen kalkulierten Gewinn erzielen kann (Amortisierung).

Am Ende der Leasingzeit ist der Leasingnehmer typischerweise auch zur Abnahme des Leasinggegenstandes zum Restwert verpflichtet, oder aber, er hat das Objekt zurückzugeben und die Differenz zwischen vereinbartem Restwert und dem tatsächlichen Minderwert nachzuzahlen. Die weitere Verwertung des Leasinggegenstandes ist dann Sache des Leasinggebers.

Auf das Finanzierungsleasing finden die Regeln des Mietrechts entsprechend Anwendung, wobei bspw. zwischen Leasinggeber und Hersteller ein Kaufvertrag besteht, auf den daher die Vorschriften des Kaufrechts anzuwenden sind.

 

Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers

Meistens sind beim Finanzierungsleasing zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer die Gewährleistungsansprüche durch AGB oder Vereinbarung im Rahmen des möglichen ausgeschlossen. Für die Instandhaltung hat also meist der Leasingnehmer einzustehen, die im Mietrecht geregelten Gewährleistungsansprüche kommen ihm dann nicht zugute.
Dafür werden dem Leasingnehmer aber regelmäßig die Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller abgetreten. Wenn nun ein Mangel auftritt, kann sich der Leasingnehmer mit seinem mangelhaften Leasinggegenstand direkt an den Hersteller wenden. Wenn der Leasingnehmer vom Vertrag zurücktritt, dann entsteht zwischen Hersteller und Leasinggeber als Eigentümer des Leasinggegenstandes ein Rückgewährschuldverhältnis. Duch den Rücktritt vom Kaufvertrag fällt die Geschäftsgrundlage für den abgeschlossenen Leasingvertrag weg, sodass der Leasinggeber die Sache an den Leasingnehmer zurückgeben und die Leasingraten nicht weiter zahlen muss.

Repetitorentipp: Ein sehr komplexes Thema, im Rahmen dessen das Prüfungsamt indirekt Mietrecht, als auch Bereiche des Schuldrecht-AT abprüfen kann (v.a. Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB).

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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