Unmittelbarkeitsgrundsatz in der Strafprozessordnung

Der „Unmittelbarkeitsgrundsatz" wird auch bezeichnet als „Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis". Dementsprechend dürfte die Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht durch eine Verlesung seiner schriftlichen „Zeugenerklärung" ersetzt werden.

 

Sinn und Zweck des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, § 250 S. 2 StPO

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz dient der Wahrheitsfindung im Strafprozess.
  • Nur bei der Vernehmung eines Zeugen kann das Gericht sich von dessen Glaubwürdigkeit unmittelbar ein Bild verschaffen.
     
  • Daneben besteht so die Möglichkeit, in der Hauptverhandlung Fragen an den Zeugen zu stellen. Dies dient der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben und kommt dem Untersuchungsgrundsatz aus § 244 Il StPO zugute.
     
  • Schließlich können mit der Vernehmung von Zeugen besser Missverständnisse aufgedeckt bzw. vermieden werden.

Der Personalbeweis ist damit in vielerlei Hinsicht dem Urkundsbeweis überlegen und das vorrangige Beweismittel im Strafprozess. 

Vom Unmittelbarkeitsgrundsatz bestehen einige gesetzlich geregelte Ausnahmen, vgl. etwa §§ 251, 253, 254, 256 StPO.


 

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