Wie kann eine Beleidigung im Strafrecht erfolgen?

Sie kann zum einen wörtlich erfolgen, aber auch schriftlich sowie durch bestimmte Gestiken wie das Ticken des Zeigefingers gegen die Stirn.

 

Wie relevant ist die Beleidigung in Examensklausuren?

Für gewöhnlich ist das Beleidigungsdelikt in Examensklausuren nicht wirklich relevant. Vereinzelt kann sie zwar drankommen, dann ist es aber in den meisten Fällen schon möglich, das Delikt in wenigen Sätzen im Urteilsstil abzuhandeln, manchmal braucht es sogar nur einen Satz.
Interessant ist das Thema eher bei Hausarbeiten. Hier kann sich ein interessantes Problemfeld zur Bearbeitung anbieten, nämlich die Frage, wann die Grenze zum Strafbaren überschritten ist bzw, wann etwas noch unter die Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 GG fallen kann und wann nicht mehr.

 

Wer ist beleidigungsfähig?

Es muss eine andere Person sein, allerdings ist es auch möglich, ein Kollektiv zu beleidigen. Die Kollektivbeleidigung ist hierbei abzugrenzen von der Beleidigung eines Einzelnen unter einer Kollektivbezeichnung.

 

Wann liegt die Kollektivbeleidigung tatbestandlich vor?

Bei einer Kollektivbeleidigung geht es darum, dass eine Personenmehrheit gemeint ist.
Bei der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung muss man prüfen, ob der Einzelne zu einer überschaubaren Personengruppe zählt, die aber hinreichend individualisiertere Personen hat und auch klar von der Allgemeinheit abgrenzbar ist.

Ein Beispiel wäre die Bundeswehr. Man kann einen einzelnen Soldaten beleidigen, wenn man sich sehr verächtlich gegenüber der Bundeswehr als Institution äußert.
Genau so wäre das auch bei der Polizei möglich, wenn man die Polizei einer bestimmten Polizeiwache meint, aber eben nicht, wenn die Polizei in ihrer Gesamtheit bezeichnet wird. Denn dann wäre die Personengruppe nicht mehr überschaubar und der einzelne Polizist nicht mehr hinreichend individualisierbar (→ Föderalismusprinzip).

Bei einer Kollektivbeleidigung wird nicht der Einzelne eines Kollektivs beleidigt, sondern eine Personenmehrheit, das geht aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Nicht jedes Kollektiv ist beleidigungsfähig. Die Personenmehrheit muss eine sozial anerkannte Funktion erfüllen, es muss eine einheitliche Willensbildung möglich sein und die Personenmehrheit darf nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängig sein.

Auch hier wären die Bundeswehr und die Polizei ein Beispiel, aber nicht die Polizei in der Gesamtheit, denn da wäre es schwer von einer einheitlichen Willensbildung zu sprechen.

 

Wie wäre das im Stadion, wenn jemand eine Jacke mit der Aufschrift „ACAB“ trägt? Wäre dies eine Beleidigung für die dort eingesetzten Polizisten?


Ein Kleidungsstück, welches im Stadion getragen wird, wurde vermutlich auch auf dem Weg dorthin auch getragen, oder im Supermarkt beim Einkaufen und an weiteren Orten. Daher reicht allein der Schriftzug auf einem Kleidungsstück nicht aus, da kein hinreichend konkreter Bezug zu der Polizei im Stadion vor Ort gegeben ist. Dies ist auch schon vom BGH entschieden worden. Anders wäre es wahrscheinlich zu beurteilen, wenn demonstrativ vor dem Stadion und den sich dort aufhaltenden Polizisten die Jacke übergezogen worden wäre.

 

Was versteht man im Strafrecht unter Schmähkritik und Formalbeleidigung und wie grenzt sich beides von einander ab?

Diese Begriffe werden tatsächlich oftmals synonym verwendet. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den Begriffen der Formalbeleidigung und der Schmähkritik auseinandergesetzt. Man muss hierbei trennscharf abgrenzen, denn genau genommen ist beides nicht das selbe: Die Formalbeleidigung ist eigentlich ein Unterfall der Schmähkritik.
Unter Schmähkritik  versteht man die Verächtlichmachung einer anderen Person ohne Sachbezug.
Hier kann je nach Situation, in der die Kritik geäußert wurde, von einer Beleidigung ausgegangen werden oder nicht. In gewissen Situation ist es allgemein anerkannt, etwas nicht als ernsthafte Beleidigung zu verstehen, sondern (situationsbezogen) als normale Bezeichnung für eine andere Person.

Bei einer Formalbeledigung ist es jedoch so, dass sie kontextunabhängig gesellschaftlich missbilligenswert sind. So kann eine Schmähkriitk zwar in der Situation als normale Äußerung empfunden werden, jedoch derart verächtlich sein, dass sie nach ihrem Sinngehalt dennoch als eine Beleidigung eingestuft werden muss (→ Formalbeleidigung). Das ist jedenfalls bei Fäkalsprache der Fall. Meistens ist die Grenze hier jedoch schwammig, es kommt jeweils auf den Einzelfall und die Sprachtendenz der Zeit an, in der wir leben. Gerade im Bereich der Beleidigung sollte daher aktuelle Rechtsprechung im Auge behalten werden, die solche gesellschaftliche Entwicklungen in ihre Entscheidungen mit einfließen lässt. So ist es beispielsweise heute schon so normal geworden, einen Polizeibeamten als „Bullen“ zu bezeichnen, dass von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass es sich dabei nicht mehr um eine Beleidigung handelt. Dies war früher nicht so.

Sehen Sie sich hierzu auch unser entsprechendes YouTube-Video an:


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