Wann liegt eine gestörte Gesamtschuld vor?

Eine gestörte Gesamtschuld liegt vor, wenn das Entstehen einer Gesamtschuld aufgrund Gesetzes oder einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger scheitert. Der nicht privilegierte Schuldner muss dem Gläubiger dann ohne die privilegierte Person, im Zweifel also alleine haften. Aufgrund des Scheiterns des Entstehens der Gesamtschuld stehen der nicht privilegierten Person keine Ausgleichsansprüche aus §§ 426 I, II BGB gegen die privilegierte Person zu.

 

Wie behandelt man die gestörte Gesamtschuld in der Klausur?

Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Bei einer gesetzlichen Haftungsbeschränkungen wird keine Korrektur vorgenommen, da die Entstehung eines Gesamtschuldverhältnisses durch das Gesetz schlicht nicht vorgesehen ist. Diese Lösung orientiert sich an dem Gesetzeswortlaut: Bei Vorliegen einer Gesamtschuld würde ein Regressanspruch gegen die übrigen Mitschuldner zugunsten des leistenden Gesamtschuldners entstehen. Liegt aufgrund der Haftungsbeschränkung keine Gesamtschuld vor (gestörte Gesamtschuld, führte dies zu einer vollen Haftung des nicht privilegierten Schuldners, ohne Regressmöglichkeit gegen die anderen (da diese keine Gesamtschuldner sind).

Vertragliche Haftungsbeschränkung
Bei einer vertraglichen Haftungsbeschränkung muss eine Korrektur erfolgen, wenn die von der Haftung befreite Person eigentlich (ohne die Haftungsbeschränkung) haften würde. Eine Korrektur kann dann auf unterschiedlichem Wege erfolgen.
 


Lehre von der fingierten Gesamtschuld

Fingierte Gesamtschuld im Innenverhältnis: Eine Möglichkeit ist, den Regress der nicht privilegierten Schuldner dadurch zulassen, dass man im Innenverhältnis eine Gesamtschuld fingiert. Die Regressansprüche aus §§ 426 I, II BGB würden so in analoger Anwendung aufleben.

 

Kürzung des Schadensersatzanspruchs im Außenverhältnis

Kürzung im Außenverhältnis: Eine andere Möglichkeit, mit der gestörten Gesamtschuld umzugehen, ist, den Anspruch gegen die im Außenverhältnis haftenden Schuldner um den Teil zu kürzen, den die Leistenden ohne die gestörte Gesamtschuld im Innenverhältnis über Regressansprüche von den anderen zurückzuerlangen in der Lage wären. Der nicht privilegierte (haftende) Schuldner würde dann nur anteilig haften.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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