Was ist kurz gesagt der Inhalt der Widerspruchslösung des BGH?

Nach der Widerspruchslösung soll der Verwertung eines Beweises rechtzeitig widersprochen werden, wenn evtl. ein Verwertungsverbot vorliegt. Die Revision gegen ein Urteil wegen Nichtbeachtung eines solchen Verbots soll folglich nur dann erfolgreich sein können, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger der Beweisverwertung widersprochen hat.

 

Was ist Sinn und Zweck der Widerspruchslösung?

Der BGH ist der Auffassung, dass die Frage der Einschlägigkeit eines Beweisverwertungsverbots nicht erst in der Revision, also der Verweisung in die höhere Instanz, geklärt werden soll. Stattdessen soll die mögliche Rechtsverletzung frühstmöglich geltend gemacht werden, damit in der Hauptverhandlung die Frage geprüft werden kann. Dies sei prozessökonomisch sinnvoll, da Ressourcen geschont würden und das sachnächste Gericht mit der Frage befasst würde.
Der Widerspruch solle demnach bis spätestens zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt und mit konkreter Begründung (Bezeichnung des Beweismittels und dem Grund der Unverwertbarkeit) erfolgen. Das Gericht habe den Angeklagten rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

 

Hintergrund

Beweisverwertungsverbote (unselbständige und selbständige) führen dazu, dass das Gericht die entsprechenden betroffenen Beweise bei seiner Urteilsfindung ausnahmsweise nicht berücksichtigen darf. Wenn ein Beweis durch das Gericht dennoch verwertet wird und das Urteil auf diesem Beweis beruht, so kann der Verteidiger des Angeklagten im Nachhinein Revision einlegen. In der nächsten Instanz wird das Urteil dann aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

An diesem Ablauf ändert die Widerspruchslösung zwar nichts. Die Revision soll aber dann nicht mehr auf einen Verfahrensfehler gestützt werden können, wenn der rechtswidrigen Verwertung des daraus gewonnenen Beweises nicht zuvor widersprochen wurde.

 

Kritik

Die Widerspruchslösung ist mit Blick auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 III GG, Art 6 EMRK) sehr umstritten und führt in der Praxis zu vielen zu klärenden Fragen, die insbesondere für Strafverteidiger von Bedeutung sind.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie



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