Nachdem wir uns in einem anderen Blogbeitrag bereits mit den Basics des Versammlungsrechts, insbesondere den verschiedenen Definitionen der Versammlung, auseinandergesetzt haben, soll es nun um die Prüfung des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG gehen. Schaut als Grundlage zunächst unbedingt beim verlinkten Blogbeitrag vorbei!


 

Wann liegt ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit vor?

Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit liegt vor, soweit das Recht sich zu versammeln durch eine staatliche Maßnahme erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Beispiele für staatliche Handlungen, die Eingriffe in die Versammlungsfreiheit darstellen? 
  • Auflösung einer Versammlung
  • Verbot einer Versammlung
  • Überwachungsmaßnahmen seitens des Staates mit Abschreckungseffekt gegenüber den Teilnehmern
  • Behinderung der Anreise zu einer Versammlung
  • etc. 

Wie kann ein Eingriff in Art. 8 I GG gerechtfertigt werden?


1. Schranken des Art. 8 I GG

Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke der Versammlungsfreiheit ist. Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG. Für Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden, gilt nicht die Schranke des Art. 8 II GG, sondern verfassungsimmanente Schranken. Die Versammlunsfreiheit kann dann wegen kollidierenden Verfassungsgütern eingeschränkt werden.
 


2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

Im Anschluss an die Schrankenbestimmung findet die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff statt. Dazu gehört die Prüfung der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage. 
 

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Schrankenspezifische Anforderungen

In die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 I GG darf aufgrund der verfassungsimmanenten Schranken nur ein Gesetz eingreifen, dass Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen will. Für Art. 8 II GG entfällt dieser Prüfungspunkt, s.o.
 

bb) Verhältnismäßigkeit

cc) Sonstige Anforderungen, etwa Bestimmtheitsgrundsatz, Zitiergebot etc.


3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

Zuletzt erfolgt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit, d.h. der Verhältnismäßigkeit, des Einzelaktes.


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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