Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid - Prüfungsaufbau

I. Zulässigkeit des Einspruchs

1. Statthaftigkeit, §§ 700 I, 338 ZPO
→ Der Einspruch ist gemäß §§ 700 I, 338 ZPO statthafter Rechtsbehelf gegen den Vollstreckungsbescheid.

2. Form, §§ 700 I, 340 ZPO und Inhalt, §§ 700 I, 340 II 1 ZPO
→ schriftlich durch Einreichung der Einspruchsschrift beim Prozessgericht
→ zwingender Inhalt der Einspruchsschrift, vgl. § 340 II 1 ZPO

3. Frist, §§ 700 I, 339 ZPO
→ innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu erheben

4. Rechtsfolge: §§ 700 I, III, IV, 341, 342 ZPO
→ Der Rechtsstreit ist infolge des Einspruchs des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Prozessgerichts nach §§ 700 I, 342 ZPO in die Lage vor Säumnis zurückversetzen, d.h. bei Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist daher gemäß § 700 III, IV ZPO im streitigen Verfahren fortzusetzen.

Ist der Einspruch zulässig, fordert das Streitgericht den Schuldner auf, innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu begründen, warum er den Anspruch aus dem Volllstreckungsbescheid zurückweist. Folgt der Schuldner dieser Aufforderung nicht fristgerecht, wird die Klage automatisch als unzulässig abgewiesen.



II. Zulässigkeit der Klage

→ Das Streitgericht prüft nun zunächst, ob die Klage zulässig ist.

 

III. Begründetheit der Klage

→ In der mündlichen Gerichtsverhandlung überprüft das Streitgericht, ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen.


Wie kann der Prozess ausgehen? 

Möglichkeit 1: Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben, Einspruch erfolgreich
Das Streitgericht hebt den Vollstreckungsbescheid auf, wenn der Gläubiger nicht nachweisen kann, dass seine Forderung begründet ist oder der Schuldner beweist, dass der Anspruch nicht besteht. 

Möglichkeit 2: Vergleich
Der Vergleich stellt einen Kompromiss zwischen Schuldner und Gläubiger dar. Eine Zwangsvollstreckung kann hier zugunsten des Anstragstellers meist durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung abgewendet werden. 

Möglichkeit 3: Gericht erkennt Forderung aus Vollstreckungsbescheid an, Einspruch ist gescheitert
Wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass seine Forderung berechtigt ist, wird das Streitgericht sie entsprechend anerkennen. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist dann gescheitert.
Der Gläubiger hat hierdruch einen vollstreckbaren Titel erwirkt, mit der er seine Geldforderung zwangsweise durchsetzen kann.

 

Achtung! Machen Sie nicht diesen Fehler!

Prüfen Sie nicht die „Begründetheit des Einspruchs“ oder den „Erfolg des Einspruchs“! Wie auch beim Versäumnisurteil werden im Anschluss an die Zulässigkeit des Einpsruchs die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft.


Repetitorentipp: Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid - Ein beliebter Aufhänger für den Einstieg in die Klausur!

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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