Erfüllungsgehilfe 

Definition:
Als Erfüllungsgehilfen werden Personen bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig sind. 

Eine solche Hilfsperson, die von einem Schuldner mit der Verrichtung bestimmter Tätigkeiten beauftragt wird, wird als Erfüllungsgehilfe bezeichnet. Hierbei haftet laut § 278 BGB der Schuldner für ein etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ebenso wie für sein eigene (§ 276 BGB). Argument hier ist, dass der Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis des Schuldners mit dessen Wissen und Wollen tätig wird. 

Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für fremdes Verschulden. § 278 BGB ist eine Zurechnungsnorm, keine Anspruchsgrundlage.

 

Verrichtungsgehilfe

Definition:
Ein Verrichtungsgehilfe ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsgebunden in dessen Interesse tätig wird. Der Geschäftsherr kann beispielsweise Arbeitgeber sein.

Begeht der Verrichtungsgehilfe in Ausführung seiner Verrichtung eine unerlaubte Handlung, so ist der Geschäftsherr zum Ersatz des Schadens verpflichtet, vgl. § 831 BGB. Der Verrichtungsgehilfe muss nicht schuldhaft gehandelt haben.

BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11:
In Ausführung" ist eine Verrichtung dann erfolgt, wenn ein Handeln innerhalb des übernommenen Pflichtenkreises vorliegt, d.h. dass ein Sachzusammenhang mit der Aufgabe besteht, die dem Gehilfen zugewiesen ist (...). Auch eine Überschreitung des Pflichtenkreises und sogar eine vorsätzliche unerlaubte Handlung kann noch in einem objektiven Zusammenhang mit den zugewiesenen Verrichtungen stehen.

Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist aber dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen.

§ 831 I 1 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Der Geschäftsherr haftet für eigenes Verschulden, welches zunächst vermutet wird. Der Geschäftsherr hat aber gemäß § 831 I 2 BGB eine Exkulpationsmöglichkeit.

 

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