Garantenstellung aufgrund von gefahrschaffendem Vorverhalten

Eine Garantenstellung kann grundsätzlich aus vorangegangenem Tun, Ingerenz, in Betracht kommen, wenn der Täter das Opfer zuvor durch seine Handlung erst in eine seine Rechtsgüter gefährdende Situation gebracht hat. Allerdings tut sich in diesem Zusammenhang häufig die Frage auf, ob ein vorangehendes Verhalten, bspw. eine Gewalthandlung, auch dann eine Garantenstellung begründet, wenn dieses Verhalten gerechtfertigt war.
 


Garantenstellung aus Ingerenz auch bei gerechtfertigtem Vorverhalten?

Was spricht dafür?

Für die Annahme einer Garantenstellung aus Ingerenz auch in solchen Fällen spricht, dass die Rechtfertigungssituation abgeschlossen ist und somit die Notwehr oder der Notstand das spätere Verhalten nicht mehr rechtfertigen kann. Ob für den Täter eine Hilfestellung zumutbar ist, ist nicht Frage der Garantenstellung, sondern der Schuld. Außerdem könnte sonst der Täter über Leben und Tod des anderen frei entscheiden, was zu einer nicht gewollten Selbstjustiz führte (vgl. u.a. Herzberg JZ 1986, 986 ff).
 

Was spricht dagegen?

Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen. Ein rechtmäßiges Vorverhalten darf nicht in ein rechtswidriges Verhalten für die Bestimmung der Garantenpflicht umgedeutet werden. Außerdem darf sich nicht derjenige, welcher sich durch sein Verhalten selbst außerhalb der Rechtsordnung bewegt hat, auf die Pflicht zur Hilfeleistung durch sein Opfer verlassen können. Es gibt so auch keine Lücke im Strafrechtsschutz, da noch eine Strafbarkeit gem. § 323 c StGB geprüft werden kann (BGHSt 23, 327; NStZ 2000, 414).

 

Keine Garantenstellung - keine Strafbarkeit wegen Unterlassens

Danach scheidet eine Strafbarkeit wegen eines Unterlassungsdelikts in solchen Fällen mangels Garantenstellung aus.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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