1) Zuständigkeit der Amtsgerichte 

Für die sachliche Zuständigkeit in zivilrechtlichen Streitigkeiten wird in § 1 ZPO auf das GVG verwiesen. 
In den §§ 23 ff. GVG finden sich die Regelungen über die Zuständigkeit der Amtsgerichte und in den §§ 71 ff. GVG die Regelungen über die Zuständigkeit der Landgerichte.

In § 23 GVG ist geregelt, dass im ersten Rechtszug von zivilgerichtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig sind.

In § 23 Nr. 1 und Nr. 2 GVG wird sodann konkretisiert, welche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Amtsgerichten zugewiesen sind. Das sind vorrangig Streitigkeiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts mit einem Streitwert von nicht mehr als 5.000 Euro ( sog. streitwertabhängige Zuständigkeit der Amtsgerichte). Aber auch beispielsweise mietrechtliche Streitigkeiten sind explizit und aufgrund ihres Streitgegenstandes (Mietrecht), also unabhängig vom Streitwert, den Amtsgerichten zugewiesen. 

 

Spruchkörper innerhalb der Amtsgerichte

Wenn der Streitwert in Zivilsachen nicht 5.000 Euro übersteigt, ist das Amtsgericht in der Besetzung mit einem Berufsrichter zuständig, § 22b GVG.


 

2) Zuständigkeit der Landgerichte 

Das Landgericht ist gem. § 71 Abs. 1 GVG für Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro zuständig (steitwertabhängige Zuständigkeit der Landgerichte). Darüber hinaus sind sie, unabhängig vom Steitwert, für die in § 71 Abs. 2 GVG aufgezählten Streitigkeiten zuständig, beispielsweise für handelsrechtliche Streitigkeiten.

 

Spruchkörper innerhalb der Landgerichte

Das Landgericht entscheidet durch Zivilkammern, besetzt mit einem Einzelrichter oder drei Berufsrichtern, §§ 60, 75 GVG.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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