Entscheidung des LG München zum Verkauf eines weinhaltigen Wintergetränks als „Glühwein“ in Bayern


Ein bayrisches Brauhaus darf ihr weinhaltiges Wintergetränk, welches auch Bockbierwürze enthält, nicht mehr unter dem Namen „Glühwein“ verkaufen.


 

Begründung der Entscheidung

Nach der EU-Weinverordnung darf Glühwein Wein, Süßungsmittel und Gewürze enthalten.

Durch den Zusatz der Bockbierwürze wurde dem weinhaltigen Wintergetränk aber zwei Prozent zusätzliches Wasser zugegeben. Glühwein dürfe jedoch aufgrund von EU-Vorgaben zu Glühwein nicht verwässert werden. Die zum Würzen ggf. notwendige Menge an Wasser muss so gering wie möglich sein. Ein Zusatz von zwei Prozent Wasser sei nicht mehr so gering wie möglich. Es sei dann jedenfalls kein Getränk mehr, welches als „Glühwein“ bezeichnet werden dürfe.

Zur Entscheidungsfindung hatte das Gericht einen Weinexperten als Sachverständigen befragt, der erklärt hatte, dass die Bockbierwürze eigentlich trotz ihrer Bezeichnung keine Würze sei, sondern eine Flüssigkeit (Wasser und relativ wenig Gewürz). 

(Urteil vom 17.11.2022 - 17 HKO 8213/18)

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie


 

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