Was meint „Kommunalrecht“ konkret?

Das Wort „Kommunen“ bezeichet so genannte Gebietskörperschaften, das sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die die Hoheitsgewalt für ein bestimmtes abgegrenztes Staatsgebiet besitzen. Das Kommunalrecht bezeichnet somit einen Teil des Verwaltungsrechts, der das Recht dieser Gebietskörperschaften regelt und ihre Aufgaben und Rechtstellung im Staatsapparat festlegt. 

 

Kommunale Selbstverwaltung 

Das Kommunalrecht basiert auf dem grundrechtlich verankerten Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 II 1 GG) sowie entsprechenden Verfassungsnormen der Länder. Was meint dieser Begriff? Er verleiht den Gemeinden die Befugnis, sich selbst verwalten zu dürfen, was wiederum bedeutet, dass die Gemeinden die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung regeln dürfen (und in bestimmten Grenzen müssen). 

Innerhalb der Staatsstruktur sind Gemeinden als Verwaltungseinheiten vertikal unterhalb der Länder (Flächenländer, also mit Ausnahme von Berlin, Hamburg, Bremen) angesiedelt. Sie sind wegen ihrer Eigenständigkeit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und haben die Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. 


Die Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen aus dem Grundgesetz und den Landesverfassungen ist ein Bestandteil der Staatsorganisation, der an die WRV anknüpft. Unter dem Regime der Nationalsozialisten wurde dieses Prinzip schnell unterwandert, um einen zentralistischen Staat aufbauen zu können. Die Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie kann heute mittels der so genannten Kommunalverfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (in Abgrenzung zur Verfassungsbeschwerde bei grunderechtlichen Verletzungen). So gibt es beispielsweise Grenzen, inwieweit eine Gemeinde Einrichtungen privatisieren darf, wenn diese Einrichtungen für das kulturelle, politische und soziale Zusammenleben in der örtlichen Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind (z.B. Weihnachtsmärkte). 

 

Hoheitliche Rechte der Gemeinde in unserem Staat

In der Rechtswissenschaft werden verschiedene Wesensbestandteile der Selbstverwaltungsgarantie genannt, die dessen Inhalt ausmachen:

 

1) Rechtssubjektsgarantie 

Die Rechtssubjektsgarantie schützt die Gemeinde als Rechtssubjekt und verpflichtet die Länder zur Aufrechterhaltung dieser Einheiten. 


2) Rechtsinstitutionsgarantie 

Die Rechtsinstituionsgarantie beinhaltet das Recht der Gemeinde, eigene Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln. So sind beispielsweise Aufgaben in der Daseinsvorsorge oder der Betrieb einer Sparkasse Angelegenheiten, die die Gemeinde eigenverantwortlich regelt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich die Materie, die mit „eigenen Angelegenheiten“ gemeint ist, so verallgemeinern, dass diese Angelegenheiten in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Zur Bewertung, ob eine Angelegenheit in der örtlichen Gemeinschaft wurzelt oder einen spezifischen Bezug aufweist, kann ein Blick in die Vergangenheit oder die Verwaltungspraxis Aufschluss geben. Die Gemeinde ist in diesem Rahmen auch berechtigt, neue Aufgaben zu schaffen und zu erfüllen, allerdings mit Blick auf die staatliche Kompetenzordnung (Bund- und Länderzuständigkeiten) nicht über das hinausgehend, was einen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweist. 

Welche Bereiche fallen typischerweise in die Zuständigkeit der Gemeinden? 

- Gebietshoheit (Gemeinde hat die rechtliche Hoheitsgewalt innerhalb ihres Gemeindegebietes)

- Organisationshoheit (Gemeinde hat das Recht, ihre Behörden eigenständig zu organisieren, d.h. zu schaffen und auszugestalten.)

- Personalhoheit (Die Gemeinde ist Dienstherrnfähig, kann also seine eigenen Beamten beschäftigen und Stellen in der Verwaltung damit selbständig besetzen.)

- Finanzhoheit (Recht der Gemeinde, eigenes Vermögen zu verwaltungen und Steuern, Gebühren und Beiträge zu erheben. Außerdem Anspruch gegen Land auf ausreichende finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie stellen einen eigenen Haushaltsplan auf.)

- Planungshoheit (Recht der Gemeinde, die städtebauliche Entwicklung eigenverantwortlich zu gestalten durch Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, Planung kommunaler Einrichtungen.)

- Rechtsetzungshoheit (Recht der Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten durch Rechtsnormen zu regeln. Dies geschieht durch Gesetze im materiellen Sinne, die nur für die Angehörigen der Gemeinde gelten (Satzungen). Sie werden von der satzungsgebenden juristischen Person erlassen, die hierzu aufgrund der so genannten Satzungsautonomie ermächtigt ist. Somit können Rechtssätze erlassen werden, die auf die Bedürfnisse der örtlichen Gemeinschaft zugeschnitten sind und die flexibler beschlossen werden können als Bundes- oder Landesgesetze, die aufgrund der Komplexität des formellen Gesetzgebungsverfahrens deutlich träger sind. Konkrete Ermächtigungsgrundlagen für Satzungen, beispielsweise über die Benutzung eines Schwimmbades, sind in der Gemeindeordnung enthalten. 


3) Subjektive Rechtsstellungsgarantie

Die Selbstverwaltung enthält schließlich auch die subjektive Rechtsstellungsgarantie, d.h. die Gemeinde kann die ihr in Art. 28 I GG zugeschriebene Stellung vor Gericht verteidigen und die Verletzung der restlichen genannten Garantien mittels der Kommunalverfassungsbeschwerde vor den Landesverfassungsgerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht geltend machen.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 
 

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