Bei der Frage der polizeilichen Verantwortlichkeit werden Verhaltensstörer von Zustandsstörern abgegrenzt. Beide Störertypen sind deshalb polizeilich verantwortlich, weil ihnen die Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zugerechnet werden kann.



Wer ist Verhaltensstörer?

Verhaltensstörer werden polizeilich in Anspruch genommen, weil sie durch ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursachen. Das Verhalten muss dabei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung herbeiführen. Auf ein Verschulden des Störers kommt es nicht an. Auch die Delikts- und Geschäftsfähigkeit des Störers spielt für seine zurechenbare Gefahrverursachung keine Rolle.

Auch durch ein Unterlassen kann eine Verhaltensstörereigenschaft begründet werden, dann allerdings nur, wenn eine rechtliche Pflicht zum Handeln bzw. zum Vermeiden von Gefahren bestand, beispielsweise aufgrund einer Garantenstellung.

Zurechenbar verantwortlich ist auch der so genannte so genannte Zweckveranlasser, dessen Verhalten so eng mit dem gefahrbegründenden Verhalten zusammenhängt, dass er sich die Gefahr selbst zurechnen lassen muss und somit selbst als Verhaltensstörer gilt.




Wer ist Zustandsstörer?

Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Sachherrschaft über eine Sache innehat, von der eine Gefahr ausgeht. Auch Tiere sind Sachen im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund von der Sache eine Gefahr ausgeht. 


 

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