Was ist der Sinn und Zweck des Versäumnisurteils in der ZPO?

Im Zivilprozess gilt die Dispositionsmaxime, d.h. die Parteien beherrschen den Rechtsstreit. Garantiert man dies jedoch unbegrenzt, würde es beispielsweise auch einer Partei möglich sein, den kompletten Rechtsstreit durch Verzögerung oder Unterlassung der Mitwirkung zum Erliegen zu bringen. Um einen Stillstand durch eine der Parteien zu vermeiden und das Recht der gegnerischen Partei auf effektiven Rechtsschutz nicht zu gefährden, gibt es das Versäumnisverfahren, §§ 330 ff. ZPO. Es kann ein Versäumnisurteil gegen diejenige Partei ergehen, die im Zivilprozess völlig passiv ist, also entweder nicht erscheint oder nicht verhandelt.

 

Wie wird das Versäumnisurteil (VU) gegen den Beklagten geprüft?

Meistens ist der Antrag auf den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten gerichtet, denn der Kläger verfolgt ein konkretes Klageziel und möchte dieses im Prozess erreichen. Für den Beklagten hingegen können diverse Gründe vorliegen, nicht aktiv und damit säumig zu werden.

In dieser Reihenfolge wird ein Versäumnisurteil meistens geprüft:

 

1) Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils, § 331 I 1 ZPO

Der Kläger muss bei Säumnis des Beklagten den Sachantrag aus der Klage stellen und außerdem noch den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils nach § 331 I 1 ZPO.

 

2) Säumnis des Beklagten, §§ 330, 333 ZPO

Der Beklagte ist säumig, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder wenn er zwar erscheint, aber nicht zur Sache verhandelt, §§ 330, 333 ZPO. Im schriftlichen Vorverfahren ist der Beklagte säumig, wenn er seine Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist anzeigt.

 

3) Kein Erlasshindernis, §§ 335, 337 ZPO

Der Erlass eines Versäumnisurteils ist unzulässig, wenn ein Hindernis nach § 335 ZPO oder § 337 ZPO vorliegt.

 

4) Zulässigkeit der Klage

Es handelt sich beim Versäumnisurteil um ein Sachurteil. Für den Erlass des Versäumnisurteils müssen die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen für die Klage gegeben sein. Wenn die Klage unzulässig ist, wird sie durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.

 

5) Schlüssigkeit der Klage (regelmäßig Schwerpunkt der Klausur)

Das Versäumnisurteil ergeht nur, wenn die Klage schlüssig ist. Schlüssigkeit liegt vor, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen den geltend gemachten Anspruch materiell-rechtlich tragen würden. Wegen der Säumnis des Beklagten wird unterstellt, dass alle vom Kläger vorgebrachten Tatsachen vom Beklagten als zugestanden gelten. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, erlässt es ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, gegen das ihm der Einspruch zusteht.


Achtung!
Machen Sie nicht diesen Fehler: Prüfen Sie nicht etwa die „Zulässigkeit und Begründetheit des VU“, sondern die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage!

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
 

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