Die Prüfung der Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung eignen sich besonders gut für die prozessuale Einkleidung der Examensklausur.

 

Allgemeines zu den Rechtsbehelfen in der ZPO

Die drei wichtigsten Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners oder des Dritten (der weder Schuldner noch Gläubiger der Zwangsvollstreckung ist) im Vollstreckungsverfahren sind die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO), wenn es um die Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahme geht, die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), wenn es um ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten geht und schließlich die Vollstreckungsabwehrklage (§767 ZPO), wenn es um eEinwendungen und Einreden gegen den titulierten Anspruch geht.

 

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Die Vollstreckungserinnerung ist bei formellen Fehlern bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme durch das Vollstreckungsgericht oder das Vollstreckungsorgan statthaft. Es müssen Verfahrensvorschriften verletzt worden sein. Sie bietet damit Rechtsschutz vor der Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Das betrifft beispielsweise das Nichtvorliegen der formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder die fehlende Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans. Auch die Zeit, der Ort und die Art der gepfändeten Sachen kann mit der Erinnerung gerügt werden.
 


Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Hierbei handelt es sich um einen Rechtsbehelf eines Dritten, der Klage erheben kann, wenn ihm an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten Recht ein Interventionsrecht zusteht. Das ist jedes ein die Veräußerung hinderndes Recht, welches bei einer hypothetischen Veräußerung der Sache durch den Vollstreckungsschuldner verletzt wäre. Das sind bspw. Eigentum, Nießbrauch, Grundschuld und Hypothek. Die Drittwiderspruchsklage ist nur gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet, nicht gegen die Vollstreckung als solche.

 

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Mit der Vollstreckungsabwehrklage können Einwendungen und Einreden gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden. Dies richtet sich immer gegen die Vollstreckung als solche. Die Gründe, auf denen die Einwendung oder Einrede beruht, dürfen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sein, § 767 Abs. 2 ZPO.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
 

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