Allgemeines zu Rechtsmitteln

Urteile von Amtsgerichten können mit der Berufung und auch mit der Revision angegriffen werden. Für die Berufung ergibt sich dies aus § 312 StPO. Für die Revision ergibt es sich aus § 335 I StPO, dabei handelt es sich um eine sog. Sprungrevision, weil hier die Möglichkeit genutzt wird, das Urteil direkt mit der Revision anzugreifen. Damit stehen diese Rechtsmittel schonmal nicht in einem Exklusivitätsverhältnis.

 

Unterschied zwischen Berufung und Revision

Je nach Ziel des Vorgehens hat der Verteidiger im Strafprozess die Wahl zwischen Berufung und Revision. Bei der Revision entscheidet eine zweite Tatsacheninstanz über die Sache, und zwar in der gleichen Weise wie das Ausgangsgericht, §§ 323, 324 StPO. Es wird eine neue Beweisaufnahme durchgeführt, die Glaubwürdigkeit von Zeugen kann neu beurteilt werden und neue Beweise können Eingang finden.

Wenn es bei den erstinstanzliche Tatsachen bleiben soll, liegt es nahe, Revision einzulegen. Dann ist es lediglich relevant, Rechtsfragen neu zu überdenken und zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt unter einen bestimmten Straftatbestand subsumiert werden kann oder nicht.

 

Die Wahl des richtigen Rechtsmittels im Strafprozess

Der Rechtsmittelfühfer hat innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung das Rechtsmittel seiner Wahl einzulegen, §§ 314 I, 341 I StPO. Dabei liegen ihm die schriftlichen Urteilsgründe oft noch nicht vor, weswegen zunächst eine weniger günstige Entscheidung getroffen werden könnte, die im Nachgang rückgängig gemacht werden soll. Es fehlt dann nämlich an der Grundlage für die Beurteilung, welches Rechtsmittel im Fall das erfolgsversprechendere ist.

Aufgrund dieses zeitlichen Konflikts soll der Rechtsmittelführer laut Rechtsprechung die Wahl zwischen Berufung und Revision erst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist treffen müssen. Auch wenn namentlich genannt vorher ein anderes Rechtsmittel gewählt wurde, soll es innerhalb dieser Frist noch möglich sein, zum anderen Rechtsmittel wechseln zu können. Er soll nicht an seine Wahl gebunden sein, es sei denn die Entscheidung wurde in klarer, endgültiger und zweifelsfreier Weise getroffen.

Der Rechtsmittelführer kann auch zunächst einfach Rechtsmittel einlegen und dieses erst später konkretisieren und entscheiden, um welches es sich handeln soll. Beide Möglichkeiten dienen demselben Zweck.


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

RSS Feed abonnieren