Schadensersatz statt und neben der Leistung 

Schadensersatz statt der Leistung

Schadensersatz statt der Leistung liegt vor bei Schäden, die auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen sind. Endgültiges Ausbleiben der Leistung liegt erst dann vor, wenn der Schuldner sie nicht mehr erbringen kann (§ 275) bzw. darf (§ 281 IV und § 323 BGB). Der Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle des Primäranspruchs, die ursprünglich geschuldete Leistung wird also nicht mehr erbracht.

 

Welche Schäden werden durch Schadensersatz statt der Leistung ersetzt?

  •  Alle diejenigen Schäden, die entfielen, wenn der Schuldner im spätestmöglichen Zeitpunkt (eine logische Sekunde vor endgültigem Ausbleiben der Leistung (§ 275, § 281 IV, § 323)) nacherfüllt hätte.
  •  Schäden, die nach dem Wegfall der (Nach-)Erfüllungsmöglichkeit gem. § 275 BGB, § 281 IV, § 323 BGB entstehen.

Beispiele:  
Minderwert der Sache, Reparaturkosten, Mehrkosten eines Deckungskaufs, Kosten der Ersatzvornahme durch den Gläubiger, ausgfallener Weiterveräußerungsgewinn. 


 

Schadensersatz neben der Leistung

Der Schadensersatz neben der Leistung betrifft solche Schäden, die endgültig eingetreten sind und nicht durch Nacherfüllung behebbar sind. Der Schadensersatzanspruch tritt neben den Primäranspruch, die ursprünglich geschuldete Leistung bleibt bestehen. Schadensersatz neben der Leistung und Erfüllung können also nebeneinander bestehen.

 

Welche Schäden werden durch Schadensersatz neben der Leistung ersetzt?

Ersetzt werden Schäden, die bereits vor endgültigem Ausbleiben der Leistung (§ 275, § 281 IV, § 323) endgültig eingetreten sind, d.h. auch, wenn die Leistung jetzt noch erfolgen würde, nicht mehr entfielen.

Beispiele:
  • Verzugsschäden (alle Schäden, die dem Gläubiger durch den verspäteten Erhalt der Leistung entstehen), Gewinnausfälle aufgrund der verspäteten Leistung, Weiterveräußerungsgewinn (wenn die Weiterveräußerungsmöglichkeit durch die Verzögerung entfallen ist). 
  • Normaler Schadensersatz neben der Leistung: Verdienstausfall, Schäden an anderen Rechtsgütern.


 

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