Unsachgemäße Nutzung – Vertragsgemäßer Gebrauch

Kein Anspruch auf Schadensersatz hat der Vermieter jedenfalls dann, wenn Abnutzungs- bzw. Verschleißspuren vorliegen, die auf vertragsgemäßem Gebrauch beruhen, vgl. § 538 BGB. Ersatzfähig sind nur solche Mängel, die auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.

Der Vermieter dann kann die Beseitigung des Mangels bzw. die Erstattung nur verlangen, wenn es sich dabei tatsächlich um einen Schaden handelt und nicht bloß um eine übliche Abnutzungserscheinung. Das liegt darin begründet, dass es über eine bestimmte Mietdauer unvermeidbar ist, dass geringsfügige Verschleißerscheinungen verursacht werden. 

 

Anspruchsgrundlage für Schadensersatzanspruch des Vermieters

Auf welche Rechtsgrundlage kann der Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieters wegen eines Schadens aufgrund unsachgemäßer Nutzung der Mietsache gestützt werden?

Schadensersatzanspruch aus dem Schuldrecht AT, § 280 Abs. 1 BGB 
  • Schuldverhältnis: Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, § 535 BGB
     
  • Pflichtverletzung: Verursachung eines Schadens an der Mietsache, bspw. an der Wohnung (keine üblichen Abnutzungserscheinungen)
     
  • Vertretenmüssen, § 276 BGB (keine Verschlechterungen aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs)

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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