Wenn nach Schadensersatzansprüchen, der Möglichkeit zur Vertragslösung oder nach Herausgabe gefragt ist, kommen als mögliche Rechte die Mängelrechte, die Anfechtung, die c.i.c., deliktische Ansprüche, die Kündigung, der Rücktritt und der Widerruf in Betracht.


In diesem Beitrag werden zwei dieser Gestaltungsrechte bzw. Ansprüche ins Verhältnis miteinander gesetzt, die in Zivilrechtsklausuren häufig zur Anwendung kommen: Die Anfechtung und die c.i.c.


 

Sowohl die Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB (Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc, § 142 I BGB) als auch der Schadensersatzanspruch aus c.i.c. ( §§ 249 ff. BGB) können de facto zur Aufhebung des Vertragsverhältnisses führen 

In welchem Verhältnis stehen das Gestaltungsrecht der Anfechtung mit dem Anspruch auf Vertragsaufhebung wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung (c.i.c.) gem. §§ 280 I, 241 II, 311 II i.V.m. § 249 BGB?

Wenn eine Partei bei Vertragsschluss getäuscht wurde, liegt zugleich eine zu vertretende vorvertragliche Pflichtverletzung vor. Dann kann gem. §§ 249 I als Ersatz des negativen Interesses Vertragsaufhebung verlangt werden. Die gleiche Rechtsfolge bringt eine erfolgreiche Anfechtung gem. § 142 BGB mit sich.
Bei einer Anfechtung nach § 123 BGB beträgt die Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB ein Jahr. Die Anfechtung setzt voraus, dass vorsätzlich getäuscht wurde. Bei der c.i.c. genügt bereits Fahrlässigkeit hinsichtlich des Hervorrufen eines Irrtums. Der Anspruch aus c.i.c. verjährt zudem innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.




Ist die c.i.c. neben der Anfechtung anwendbar? Ja!

Mittlerweile ist von der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre anerkannt, dass – sofern nicht schon die Anfechtung einschlägig ist – die c.i.c. neben der Anfechtung Anwendung findet.

Auf das Verhältnis zwischen Anfechtung und c.i.c. kommt es nur an, wenn keine Anfechtung möglich ist, da andernfalls – wenn eine Anfechtung durchginge – die c.i.c. schon mangels Vertrages und mangels Schaden entfiele.
 



Begründung:

Beide Rechtsinstitute, Anfechtung und c.i.c. haben unterschiedliche Schutzrichtungen. Das Anfechtungsrecht schützt die freie Willensbildung. Durch die c.i.c. gemäß §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB wird das Vermögen geschützt. Bei der Anfechtung ist ein Vermögensschaden nicht erforderlich.


 

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