In diesem Beitrag wollen wir auf ein Spezialproblem bei der echten, berechtigten GoA eingehen. Ist aufgrund der echten, berechtigten GoA gemäß §§ 677, 683 S. 1 BGB, 670 BGB auch Arbeitsleistung zu ersetzen?


 

Rechtsfolge der echten, berechtigten GoA gemäß §§ 677, 683 S. 1 BGB (Geschäftsführer)

Der Geschäftsführer kann bei der echten, berechtigten GoA als Rechtsfolge vom Geschäftsherrn Aufwendungsersatz verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist §§ 683 S. 1, 670 BGB. 


 

Was fällt unter den Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn? (P: Arbeitsleistung)

Zu der Frage, ob die Arbeitsleistung im Rahmen der echten, berechtigten GoA vom Geschäftsherrn ersetzt verlangt werden kann, gibt es zwei Auffassungen: 

1. Auffassung:
Nein, Arbeitsleistungen sind nicht vom Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsherrn gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB umfasst. Der Geschäftsherr müsse vor der aufgedrängten Bereicherung geschützt werden. Wenn jemand unentgeltlich durch Erste-Hilfe-Maßnahmen gerettet wird, dann könne diese Arbeitsleistung nicht als ersatzfähige Aufwendung qualifiziert werden. 


2. Auffassung: 
Eine andere Ansicht geht davon aus, dass Arbeitsleistung in solchen Fällen als Aufwendungen ersetzt werden müssen und argumentiert dabei mit dem Sinn und Zweck der GoA, nämlich den altruistisch Handelnden zu belohnen. Wenn eine Leistung erfolgt, die einen Geldwert hat (bspw. eine Erste-Hilfe-Versorgung bei Retterfällen), so soll diese Arbeitsleistung als Aufwendung gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB ersetzt werden. 


3. Auffassung: 
Nach herrschener Meinung wird differenziert: Danach könnte Arbeitsleistung dann als Aufwendung ersetzt werden gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB, wenn der Geschäftsführer eine Tätigkeit vornimmt, die seiner beruflichen Tätigkeit entspricht, bspw. wenn ein Arzt eine ärztliche Hilfemaßnahme ausführt. Argumentiert wird mit dem Rechtsgedanken des § 1835 III BGB analog, der regelt, dass ersatzfähige Aufwendungen auch dann vorliegen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die zum Beruf des Vormunds gehört.


Ein weiteres Spezialproblem bei der echten, berechtigten GoA ist die Ersatzfähigkeit von risikotypischen Begleitschäden gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB. Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, folgen Sie der Verlinkung zum entsprechenden Blogbeitrag.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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