Im Rahmen der echten, berechtigten GoA kann sich die Frage stellen, ob – wenn die Voraussetzungen der echten, berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, risikotypische Begleitschäden als Aufwendung i.S.d. §§ 683 S. 1, 670 BGB ersatzfähig sind.

Dies hängt von den Wertungen der GoA und dessen Zielsetzung ab. Im Folgenden gehen wir auf das Problem der risikotypischen Begleitschäden genauer ein. 


 

Rechtsfolge der echten, berechtigten GoA gemäß §§ 677, 683 S. 1 BGB (Geschäftsführer)

Rechtsfolge der echten, berechtigen GoA für den Geschäftsführer ist der Aufwendungsersatz nach den §§ 683 S. 1, 670 BGB. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Fraglich ist also, ob risikotypische Begleitschäden wie beschädigte Kleidung im Rahmen einer Rettungsmaßnahme auch als Aufwendung i.S.d. §§ 683 S. 1, 670 BGB gelten. 
Hierzu exististieren zwei Ansichten. 


 

P: Risikotypische Begleitschäden im Rahmen der GoA ersatzfähig gemäß §§ 683 S.1, 670 BGB? (Str.)


1. Ansicht: Nein, risikotypische Begleitschäden sind dem Geschäftsführer nicht als Aufwendungen gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB zu ersetzen. Das kann auf den Wortlaut der Normen gestützt werden, wo von Aufwendungsersatz die Rede ist. Aufwendungen erfassen aber keine Schäden, da diese nur vom Schadensersatz gedeckt werden. 


2. Ansicht: Nach herrschender Meinung werden risikotypische Begleitschäden trotz des Wortlautes „Aufwendungen“ vom Aufwendungsersatz gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB erfasst. Argument hierfür ist, dass nach dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts „GoA“ der altruistisch Handelnde belohnt werden soll. Dann könne es aber keinen Unterschied machen, ob ein Schaden bei der Geschäftsführung entsteht oder Aufwendungen getätigt werden. Der Handelnde müsse dafür belohnt werden, dass er gemäß des Willens oder des Interesses des Geschäftsherrn eingesprungen ist. 


Schauen Sie für das andere Spezialproblem bei der echten, berechtigten Goa, nämlich Aufwendungsersatz für Arbeitsleistung im Rahmen der GoA? gern bei unserem vorherigen Blogbeitrag vorbei!

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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