Was sind die „TA-Lärm“?

Die TA Lärm sind Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften sind abstrakt-generelle Regelungen innerhalb einer Verwaltungsorganisation, die ausschließlich innerhalb der Verwaltung gelten. Sie werden von einer übergeordneten Instanz an die nachgeordneten Behörden gerichtet.
Es soll eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet werden, daher richten sie sich auch nur an die Behörde selbst und nicht an den Bürger.

 

Was ist in den TA-Lärm inhaltlich konkret geregelt?

Grundsätzlich können Verwaltungsvorschriften die Organisation einer Behörde regeln, also dessen Aufbau, die Zuständigkeiten und die innere Ordnung. Sie können auch das Handeln bei einer Entscheidungsfindung regeln. Nicht jede Verwaltungsvorschrift trägt allerdings auch den Namen „Verwaltungsvorschrift“, sie können auch in Form von Erlassen, Verfügungen, Dienstanweisungen oder eben Technischen Anleitungen wie die TA-Lärm daherkommen.

Die TA-Lärm stellen sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften dar. Sie dienen dazu, einen unbestimmten Rechtsbegriff zu konkretisieren. Wenn eine Behörde zu entscheiden hat, ob im Einzelfall Geräusche eine Lärmbelästigung darstellen, kann sie auf die Grenzwerte der TA-Lärm zurückgreifen, die auf Grundlage der §§ 48, 51 BImschG erlassen wurden. Die TA-Lärm enthalten eine allgemein verbindliche Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche in Form von Immissionsrichtwerten (§ 3 BImschG).

 

Haben die TA-Lärm Außenwirkung?

Grundsätzlich gelten Verwaltungsvorschriften nur innerhalb der jeweiligen Verwaltungsorganisation. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften können allerdings unter Umständen für richterliche Entscheidungen relevant sein und dadurch auch auf die Bürger Außenwirkung entfalten, bspw. wie hier im Umweltrecht. Dies gilt allerdings nur, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
Den Vorschriften liegt ein sorgfältiges Verfahren unter Einbeziehung von einem hohen technischem und wissenschaftlichem Sachverstand zugrunde, welcher auf dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik beruht. Sie berücksichtigen zudem die Wertungen des konkretisierenden Gesetzes und lassen ferner durch die Wahrung des gesetzlich vorgegebenen Verfahrens auf besondere Richtigkeitsgewähr schließen.

Die Gerichte können von den Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften abweichen. Sie sind aber selbstverständlich befugt, sich einer bestimmten Gesetzesauslegung, wie sie in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen. Ein Abweichen soll bei normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften nur dann möglich sein, wenn die durch die Aussagen zum Ausdruck gebrachte technische Entwicklung mittlerweile von Fortschritten überholt ist oder wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Dies entspricht einer abgeschwächten Bindungswirkung der Gerichte und damit einer ausnahmsweisen Außenwirkung der Verwaltungsvorschriften für die Bürger.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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