1. Problemquelle: Wann ist die allgemeine Feststellungsklage überhaupt statthaft? 

Nach § 43 I VwGO ist die allgemeine Festsellungsklage statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. 

Das Merkmal „Rechtsverhältnis“ setzt sich dabei aus einem konkreten Sachverhalt, einem öffentlich-rechtlichen Rechtsakt (Beispiel: Verwaltungsakte, Rechtsnormen) und daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Sachen zusammen. 

Definition „Rechtsverhältnis“: Ein Rechtsverhältnis liegt vor, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhaltes in Verbindung mit einem öffentlich-rechtlichen Rechtsakt Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Sachen bestehen. 

Die Feststellungsklage ist typischerweise statthaft, wenn die Klärung der Erlaubnispflichtigkeit oder Erlaubnisfreiheit eines bestimmten Verhaltens in Frage stehen.


 

2. Problemquelle: Feststellungsinteresse (besondere Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage)

§ 43 I VwGO setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Anerkannt ist jedes rechtliche, wirtschaftliche oder auch nur ideelle Interesse (weites Begriffsverständnis). 


 

3. Problemquelle: Klagebefugnis (besondere Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage)

Die Feststellungsklage verlangt eine Klagebefugnis nach § 42 II VwGO analog, da in direkter Anwendung nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erfasst sind, nicht jedoch die Feststellungsklage. Popularklagen sollen aber auch bei Feststellungsbegehren vermieden werden.


 

4. Problemquelle: Subsidiarität (besondere Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage)

Zu beachten ist die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage. Diese ergibt sich aus § 43 II VwGO. Wenn das Klagebegehren ebenso effektiv mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgt werden kann, sind diese spezieller und daher vorzuziehen.




5. Problem: Kein Vorverfahren und keine Klagefrist bei der Feststellungsklage

Die Feststellungsklage setzt weder die Durchführung eines Vorverfahrens noch die Einhaltung einer besonderen Frist voraus, vgl. Wortlaut und Systematik der §§ 68 ff. VwGO (Normen stehen im Abschnitt „Besondere Voraussetzungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage“).
Bei beamtenrechtliche Streitigkeiten ist nach § 54 II BeamtStG dennoch ein Vorverfahren durchzuführen. Argument: Besondere Stellung der Beamten im Staat, Treueverhältnis.

Um sich einen Überblick über alle anderen Klagearten vor dem Verwaltungsgericht zu verschaffen, empfehlen wir ihnen unseren zusammenfassenden Blogbeitrag, der sämtliche Klagearten übersichtlich auflistet und kurz erläutert. 

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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