Echte Unterlassungsdelikte

Echte Unterlassungsdelikte knüpfen schon durch ihren Wortlaut die Strafbarkeit an die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung an. Das klassiche Beispiel für ein echtes Unterlassungsdelikt ist die unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB. Der Täter macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er bei Eintritt eines Unglückfalls, einer gemeinen Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl ihm dies zumutbar wäre. Dieser Straftatbestand ist bei Fällen mit Unterlassungsdelikten besonders prüfungsrelevant. 

 

Besonderheiten

Es ergeben sich hinsichtlich der Prüfung von echten Unterlassungsdelikten keine Unterschiede zum Begehungsdelikt. Die im Gesetz enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen werden also wie gewohnt in objektiver und subjektiver Hinsicht geprüft. 

 

Unechte Unterlassungsdelikte

Ein unechtes Unterlassungsdelikt enthält im Gesetz nicht explizit als Tatbestandsmerkmal die Nichtvornahme irgendeiner Handlung. Unechte Unterlassungsdelikte sind vielmehr Tätigkeitsdelikte, deren Strafbarkeit um eine Unterlassensalternative „erweitert“ werden. So kann beispielsweise ein Totschlag nicht nur durch eine aktive Handlung, sondern eben auch durch ein Nicht-Handeln begangen werden. Das Nicht-Handeln entspricht insofern dem Begehen der Tat durch ein Handeln.

 

Es ergeben sich folgende Besonderheiten im Prüfungsschema:

1. Objektiver Tatbestand
  • Taterfolg, z.B. Tod des Opfers
     
  • Unterlassen / positives Tun (P: Abgrenzungskriterium? h.M.: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit)
     
  • bei Unterlassen: Abwendung des Taterfolgs durch Vornahme einer geeigneten Handlung für Täter möglich? (objektive Sicht)
     
  • Hypothetische Kausalität
     
  • Garantenstellung (siehe hierzu auch unseren Blogbeitrag zu den verschiedenen Formen der Garantenstellung)
     
  • Objektive Zurechnung (typische Fallgruppen, insbesondere rechtmäßges Alternativverhalten)
     
  • Entsprechensklausel (§ 13 StGB)
     
2. Subjektiver Tatbestand 
  • Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes
  • sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
     
3. Rechtswidrigkeit 

4. Schuld 



Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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