Um sich mit der Rolle des EuGH in unserem nationalen Rechtssystem ein wenig vertraut zu machen, empfehlen wir Ihnen zunächst, sich einmal diesen Blogbeitrag anzusehen.

Die Verfahren vor dem EuGH sind in den Art. 258 ff. AEUV normiert.

 

1) Das Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258 ff. AEUV

Der EuGH ist für das Vertragsverletzungsverfahren zuständig, welches in den Art. 258 ff. AEUV geregelt ist. Das Vertragsverletzungsverfahren hat einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Gegenstand, also eine Verletzung von Primärrecht oder Sekundärrecht.

Das Vertragsverletzungsverfahren kann durch die Kommission oder einen anderen Mitgliedstaat eingeleitet werden, der überzeugt davon ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen Bestimmungen aus dem Vertrag verstößt.

 

2) Die Nichtigkeitsklage, Art. 263 ff. AEUV

Die Nichtigkeitsklage hat rechtserhebliche Handlungen der Organe zum Gegenstand. Für die Nichtigkeitsklage ist erstinstanzlich das Gericht zuständig, § 256 I AEUV. Einen Überlick über die EU-Organe und ihre Aufgaben erhaltet ihr hier

Nichtigkeitsgrund der Nichtigkeitsklage kann die Unzuständigkeit eines EU-Organs, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Ermessensnichtgebrauch und die Nichteinhaltung der Verträge. Aktiv beteiligtenfähig sind die Mitgliedsstaaten und die Organe der EU, aber auch natürliche und juristische Personen.



3) Das Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

Das Vorabentscheidungsverfahren findet vor dem EuGH statt und ist in Art. 267 AEUV geregelt. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens können die Auslegung der Verträge (AEUV oder EUV) oder die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe (Sekundärrechtsakte, bspw. Verordnungen oder Richtlinien) sein. 

Vorlageberechtigt sind die Gerichte der Mitgliedstaaten. Letztinstanzliche Gerichte sind sogar vorlageverpflichtet. 

Wenn Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens die Klärung der Ungültigkeit der Handlung der Organe ist und der EuGH im Rahmen seiner Vorabentscheidung dazu kommt, dass tatsächlich Ungültigkeit vorliegt, dann wirkt diese Entscheidung „erga omnes“, also für und gegen jedermann, und bindet somit nicht nur die Beteiligten. Geht es um die Auslegung der Verträge oder einer Richtlinie oder Verordnung, besteht nach der Entscheidung des EuGH über die Auslegung keine Vorlageverpflichtung mehr.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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