Der Versuch der Erfolgsqualifikation ist streng zu unterscheiden vom erfolgsqualifizierten Versuch! Hierzu werden wir in den kommenden Tagen einen eigenen Blogbeitrag verfassen! 

 

Versuch der Erfolgsqualifikation - mögliche Konstellationen

Beim Versuch der Erfolgsqualifikation ist zu unterscheiden zwischen dem Fall, in dem das Grunddelikt vollendet wurde und die schwere Folge nicht eingetreten ist, und dem Fall, in dem das Grunddelikt im Versuch stecken geblieben ist und die schwere Folge nicht eingetreten ist.

Der Unterschied besteht also darin, dass der Grundtatbestand einmal vollendet und einmal versucht wurde.

Konstellation 1: Grunddelikt vollendet, schwere Folge nicht eingetreten.

Konstellation 2: Grunddelikt versucht, schwere Folge nicht eingetreten/versucht.




Prüfungsschema Versuch der Erfolgsqualifikation:

I. Tatbestand
1. Grundtatbestand
Prüfung des Grundtatbestands, bspw. § 223 StGB, entweder im Vollendungs- oder im Versuchsaufbau (je nach dem, ob Konstellation 1 oder 2 vorliegt).

2. Versuch der Erfolgsqualifikation
Prüfung des Versuchs der Erfolgsqualifikation
→ Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen bzgl. Erfolgsqualifikation, bspw. § 227 StGB

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld


 

Strafbarkeit wegen Versuchs der Erfolgsqualifikation?

Beim Versuch der Erfolgsqualifikation handelt es sich der Sache nach um ein Vorsatzdelikt (§ 11 II StGB i.V.m. § 18 StGB und §§ 23 I, 12 I StGB), dessen Versuch nach h.M. grundsätzlich strafbar ist; dies gilt auch, wenn nicht nur die Erfolgsqualifikation, sondern auch der Erfolg des Grunddelikts nicht eingetreten ist (also etwa schon das Grunddelikt der Körperverletzung im Versuchsstadium stecken geblieben ist und es daher erst Recht nicht zur in Kauf genommenen schweren Körperverletzung gekommen ist).


 

Rücktritt vom Versuch der Erfolgsqualifikation

Der Rücktritt vom Versuch der Erfolgsqualifikation ist (jedenfalls hinsichtlich des jeweils noch nicht vollendeten Teils) nach allgemeinen Grundsätzen möglich.


Im Strafrecht fallen die Examensnoten meist verheerend aus. Die wenigstens Prüflinge schaffen es hierbei über ein „ausreichend“ hinaus. Unsere Prädikatsjuristen können Ihnen dabei helfen, im Strafrecht auch schwierige Konstruktionen wie den Versuch der Erfolgsqualifikation trotz seiner Tücken gedanklich zu durchdringen, sodass Sie für Ihre Prüfung im Strafrecht fit sind!

Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail über unser Kontaktformular für individuelle Fragen oder überzeugen Sie sich von unserem bewährten Kurskonzept!

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 
 

RSS Feed abonnieren