Warum ist das Abtretungsrecht (§§ 398 ff. BGB) von elementarer Bedeutung für das Examen?
 

 

1. Mehrpersonenkonstellationen sind sehr beliebt.

 

Das Abtretungsrecht ist ein beliebtes Vihiculum der Justizprüfungsämter um Mehrpersonenkonstellation, die nicht nur beliebt sondern absoluter Standard sind, in die zivilrechtliche Examensklausur einzubetten. Das Abtretungsrecht ermöglicht dem Klausurersteller mindestens drei, wenn ich sogar vier oder fünf Personenkonstellationen in einen Examenssachverhalt im Zivilrecht zu implementieren. Man braucht sich keinen Illusionen hinzugeben, dass eine Examensklausur immer nur aus zwei Personen besteht. 

 

2. Das Abtretungsrecht steht im Schuldrecht AT.

 

Nicht nur der BGB AT, sondern auch der komplette Bereich des Schuldrecht AT ist „vor die Klammer gezogen“ und hat elementare, sowie ausschlaggebende Wirkung für die Bereiche des Schuldrecht BT, des Sachenrechts und für die ganzen Nebengebiete des Zivilrechts. Beispielsweise wird das Abtretungsrecht im Sachenrecht wichtig, wenn man als Klausurersteller nicht nur den Ersterwerb bei der Bürgschaft, bei den Pfandrechten, bei der Hypothek, bei der Grundschuld und bei der Vormerkung einbetten möchte, sondern vielmehr sodann den Zweiterwerb (vom Berechtigten und/oder Nichtberechtigten) ebenso. Das sind die typischen Examenskonstellationen. Das Abtretungsrecht bildet hierbei häufig den Einstieg. 

 

3. Wichtig für den Primäranspruch und die Haftungsüberleitung.

 

Ansprüche aus abgetretenem Recht bilden oft die Grundlage für den Klausureinstieg in eine zivilrechtliche Examensklausur. Der § 398 BGB wird oft oben beim Primäranspruch mit der Anspruchsgrundlage kombiniert (beispielsweise § 433 BGB Abs. 1 i.V.m § 398 BGB). Wer hier falsch in die Klausur „einsteigt“ und das Abtretungsrecht völlig ausblendet, wird enorm viele Punkte verlieren. Denn kaum etwas ist wichtiger als den richtigen Einstieg in eine Klausur zu finden. Die so genannten Haftungsüberleitungsnormen (dazu gehören auch §§ 1922 BGB, 414 ff. BGB, §§ 328 ff BGb, 25 ff. HGB, 1967 BGB, DSL, VmSzD, §§ 421, 428 BGB, 1357 BGB), wozu dann auch das Abtretungsrecht gehört, bilden hierfür oft die Basis.

 

Wir hoffen, mit diesem kleinen Beitrag wieder ein wenig den Horizont für das zivilrechtliche Lernen und die erfolgreiche Jura Examensvorbereitung erweitert zu haben.

 

Euer Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
 



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