Es gibt in der Theorie einige unterschiedliche Ansätze, wie die Strafwürdigkeit des Versuchs zu begründen ist:



Objektive Theorie: Gefährdung des jeweils geschützten Rechsguts wird bestraft

Nach der objektiven Theorie liegt die Strafwürdigkeit des Versuchs in der Gefährdung des durch den jeweiligen Straftatbestand geschützten Rechtsguts, beispielsweise der Gefährdung des Lebens eines Menschen beim versuchten Totschlag. Maßgeblich ist also alleine das Erfolgsunrecht. Demzufolge ist für die Strafbarkeit erforderlich, dass der Eintritt des Erfolgsunrechts mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Wahrscheinlichkeit wird dann bejaht, wenn der Anfang der Tatausführung vorliegt. Diese muss zur Herbeiführung des Erfolges tauglich sein. Heute gilt die obektive Theorie als überholt. 


 

Subjektive Theorie: Rechtsfeindliche Gesinnung des Täters wird bestraft

Die rein subjektive Theorie erachtet die rechtsfeindlichen Gesinnung des Täters als allein maßgeblich für die Strafwürdigkeit. Die subjektive Theorie stellt entscheidend auf das Handlungsunrecht ab. Vernachlässigt wird demgegenüber die tatsächliche Gefährdung des Handlungsobjekts.


 

Subjektiv-objektive Theorie: Die rechtsfeindliche Gesinnung wird bestraft, aber diese muss sich durch entsprechende Handlungen bestätigen

Heute wird überwiegend eine subjektiv-objektive Theorie vertreten. Diese geht vom Handlungsunrecht aus, stellt also auf die rechtsfeindliche Gesinnung ab, verlangt aber darüber hinaus die Betätigung derselben durch Versuchshandlungen. Es müssen demzufolge Handlungen vorliegen, die auf die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Unrechts gerichtet sind und sich so bewerten lassen. Zu einer tatsächlichen Gefährdung des Rechtsguts muss es nicht kommen.
 

 

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