Was schützt Art. 4 GG? 

Art. 4 I, II GG schützt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des weltanschaulichen Bekenntnisses.

Was verbirgt sich hinter den Begriffen des Glaubens, des Gewissens und der Weltanschauung?

Unter dem „Glauben“ ist eine Auffassung über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten zu verstehen.
Eine Weltanschauung dagegen meint nur Überzeugungen über die Stellung des Menschen in der Welt, die sich nicht auf ein die menschliche Wirklichkeit übersteigendes Jenseits beziehen. 
Das Gewissen ist die anhand von Gut und Böse entscheidende Instanz des moralischen und sittlichen Urteilens und Handelns und damit ein seelisches Phänomen, aus dem der Mensch Gebote unbedingten Sollens ableitet.

Grundsätzlich sind alle Glaubensrichtungen geschützt, nicht etwa nur eine bestimmte Religion und innerhalb einer Religion auch nicht nur eine bestimmte Strömung. Jeder Mensch soll seine Religion selbst wählen können und daran glauben, wovon er überzeugt ist.

Es werden sowohl das Bilden eines Glaubens und dessen Innehaben geschützt, dies wird forum internum genannt, als auch das Ausüben, Verbreiten und Bekennen zu einem bestimmten Glauben, dies wird forum externum genannt.

Neben der positiven Gewährleistung des Habens und Ausübens eines bestimmten Glaubens, soll auch die negative Glaubensfreiheit von Art. 4 GG geschützt werden. Dies meint die Freiheit, keinen bestimmten Glauben zu haben, und stellt somit die Kehrseite der Gewährung der positiven Freiheit dar.

 

Wen schützt Art. 4 GG? 

Art. 4 I, II GG ist ein Jedermanngrundrecht. Auch juristische Personen, v.a. religiöse Körperschaften des öffentlichen Rechts und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften können sich auf das Grundrecht berufen. 

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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