Werkvertrag, Dienstvertrag, Werklieferungsvertrag – Unterschiede und Abgrenzung


Werkvertrag gem. § 631 BGB

  • Bei einem Werkvertrag gem. § 631 BGB, verpflichtet sich der Handwerker gegenüber dem Auftraggeber zur Erstellung eines Werkes gegen Zahlung des Werklohns.
     
  • Der Werkvertrag ist ausschließlich an ein konkretes Ergebnis (Werk) gebunden. Nicht die ausführende Leistung, wie beispielsweise der Arbeitseinsatz, führt zur Schuldbefreiung, sondern die Erzeugung des vertraglich festgehaltenen Erfolgs.
     
  • Abnahme des Werks als Grundlage für Anspruch von Gewährleistungsrechten und für die Fälligkeit der Vergütung.
     
  • Bei Mängeln: Nachbesserungsrecht des Auftraggebers und Nachbesserungspflicht des Dienstleisters



Dienstvertrag gem. § 611 BGB

  • Beim Dienstvertrag gem. § 611 BGB verpflichtet sich jemand, eine Entlohnung zu bezahlen und dafür eine bestimmte Dienstleistung zu erhalten.
     
  • Der Dienstvertrag regelt die Ausführung einer Dienstleistung, allerdings ist die Leistungserfüllung an keinen Erfolg gebunden.
     
  • Vergütung erfolgt erst nach Beendigung der Dienstleistung. Im Dienstvertrag können aber auch Teilzahlungen oder andere Regelungen vereinbart werden.
     
  • Beispiele für Dienstverträge: Anwalts- oder Arztleistungen.



Werklieferungsvertrag gem. § 650 BGB

  • Der Unterschied zum Werklieferungsvertrag gem. § 650 BGB liegt darin, dass der Werklieferungsvertrag sich auf die Herstellung beweglicher Sachen beschränkt. 
     
  • Bei diesem Vertrag steht die Übertragung von Besitz und Eigentum an der jeweiligen Sache im Vordergrund. Weitere Leistungen, wie zum Beispiel die Montage einer Sache, spielen nur eine untergeordnete Rolle.
kurz:
  • Dienstleister verpflichtet sich beim Werklieferungsvertrag zur Herstellung und Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache.
     
  • Übertragung von Besitz und Eigentum an der jeweiligen Sache steht im Vordergrund.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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