Verhältnis Raub zu anderen Vermögens- und Freiheitsdelikten

Wenn Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass Nötigung gemäß § 240 StGB oder Diebstahl gemäß § 242 StGB vorliegen, sollte aus Konkurrenzgründen mit dem Raub gemäß § 249 StGB begonnen werden. Der Unrechtsgehalt des Diebstahls, welcher das Eigentum schützt, und der Unrechtsgehalt der Nötigung, welche die freie Willensentschließung schützt, gehen vollständig im Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB auf, der sowohl das Eigentum als auch die freie Willensentschließung und -betätigung schützt. An dieser Stelle reicht dann der Hinweis, dass § 240 StGB und § 242 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten.
 


Prüfung Raub, § 249 StGB

1. Objektiver Tatbestand 

Der objektive Tatbestand erfordert die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache, den Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels (Gewalt oder Drohung) und eine finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang).
  • Fremde, bewegliche Sache 
     
  • Wegnahme (= Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers. Raub ist also ein Fremdschädigungsdelikt.)

    Klausurklassiker! Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung

    Sehen Sie sich hierzu unbedingt unseren ausführlichen Blogbeitrag an, in dem wir den Streit mit seinen verschiedenen Auffassungen ausbreiten und eine vollständige argumentative Streitentscheidung herbeiführen.
     
  • Qualifiziertes Nötigungsmittel (Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)
     
  • Finalzusammenhang (= Die Anwendung des Nötigungsmittels muss nicht kausal sein für die Wegnahme, es reicht aus, dass sie nach der Vorstellung des Täters dazu dienen sollte, die Wegnahme zu ermöglichen.)

2. Subjektiver Tatbestand 
  • ​​​​​​Vorsatz im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (mindestens dolus eventualis)
     
  • rechtswidrige Zueignungsabsicht

3. Rechtswidrigkeit und Schuld (keine Besonderheiten)

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

RSS Feed abonnieren