Das Zivilrecht und das Zivilprozessrecht nehmen zusammen aufgrund ihres enormen Umfangs und der Komplexität der von ihnen umfassten Problematiken sowohl in der Ausbildung als auch in der Praxis nicht zu Unrecht die Stellung als „Königsdisziplin“ der Rechtswissenschaften ein. 
Angesichts der Masse der theoretischen und praktischen Herausforderungen kommt es nicht von ungefähr, dass Jurastudenten und Rechtsreferendare oftmals den wohl größten Teil ihres Arbeitsaufwands in das Zivilrecht und das Zivilprozessrecht stecken.

 

Zivilrecht

Das auch als Privatrecht bezeichnete Zivilrecht behandelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten, wobei in diesem Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Privatrecht (Bürgerliches Recht) und dem Sonderprivatrecht zu unterscheiden ist.

 

Allgemeines Privatrecht

Das allgemeine Privatrecht gilt für jedermann. Es enthält hierbei allgemeine Regelungen über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifiziert und verfügt nach dem Pandektensystem über 5 Teilbereiche in der Gestalt des Allgemeinen Teils (Buch 1 des BGB), des Schuldrechts (Buch 2 des BGB), des Sachenrechts (Buch 3 des BGB), des Familienrechts (Buch 4 des BGB) und des Erbrechts (Buch 5 des BGB).

Der Anwendungsbereich des Sonderprivatrechts ist hingegen beschränkt, indem er einen bestimmten Status der Rechtssubjekte erfordert oder die bestimmte Interessenlage eines Lebensbereichs voraussetzt. So gilt bspw. das Sonderprivatrecht in der Gestalt des Handelsrechts nur für Kaufleute gem. §§ 1 ff. HGB.

Im Einzelfall ist eine exakte Trennung zwischen dem allgemeinen Privatrecht und dem Sonderprivatrecht jedoch kaum möglich. Auch das unstreitig zum allgemeinen Privatrecht gehörende Kaufrecht gem. §§ 433 ff. BGB behandelt schließlich die bestimmte Interesselage eines Lebensbereichs, nämlich diejenige zwischen Käufer und Verkäufer. In diesem Sinne kommt der Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Privatrecht und dem Sonderprivatrecht in der Rechtspraxis auch kaum Bedeutung zu. Sie ist im Wesentlichen nur ein Überbleibsel des historischen Rechtswachstums, indem für bestimmte Lebensbereiche eigenständige Kodifikationen (z.B. das Handelsgesetzbuch, also das HGB, für das Handelsrecht) geschaffen wurden.

 

Zivilprozessrecht

Das Zivilprozessrecht umfasst im Wesentlichen alle gesetzlichen Bestimmungen, die für den Ablauf von Gerichtsverfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten entscheidend sind.

Über Klagen wird im Zivilprozess gem. §§ 300 ff. ZPO grds. durch Urteil entschieden. Dies erfolgt gem. § 128 I ZPO i.d.R. auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung. Nach § 128 II ZPO kann jedoch mit Zustimmung der Prozessparteien ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden. Zivilgerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind, können gem. § 128 IV ZPO generell ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Im Zivilprozess ergehen Entscheidungen des Gerichts i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes bei Stattfinden einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss.

Anordnungen zur Verfahrensleitung ergehen im Zivilprozess durch Beschlüsse oder Verfügungen, wobei eine trennscharfe Abgrenzung in der Praxis kaum möglich und auch nicht nötig ist.

 

Unterstützung im Zivilrecht und Zivilprozessrecht

Wenn es darum geht, hinsichtlich des Zivilrechts und des Zivilprozessrecht bestmöglich das betreffende Gesamtkonzept zu verinnerlichen und sich die Methodik der Fallbearbeitung anzueignen, stehen Ihnen die Akademie Kraatz für alle Prüfungen bis hin zum 1. Staatsexamen und die Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR im Hinblick auf das 2. Staatsexamen gerne hilfreich zur Seite. Mehr Informationen zu unserem Einzel- und Gruppenunterricht finden Sie auf unserer Homepage unter Jura Einzelunterricht und Gruppenunterricht (1. Staatsexamen) sowie unter Jura Einzelunterricht und Gruppenunterricht (2. Staatsexamen)

Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

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